Pflichtverteidiger – die zweite Chance

In vielen Konstellationen, inbesondere bei Haft, müssen Beschuldigte einen Verteidiger haben. Benennen sie keinen eigenen Anwalt, ordnet ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger bei. Das geschieht nach einer angemessenen Frist, die das Gericht setzen muss.

Versäumt der Beschuldigte die Frist, muss er trotzdem nicht unbedingt auf dem vom Gericht bestellten Verteidiger festsitzen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln. Hier hatte der Beschuldigte bis zum 2. Juni Zeit, einen Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger vorzuschlagen. Sein Anwalt meldete sich aber erst am 4. Juni nach Dienstschluss per Fax beim Gericht. Deshalb lehnte es das Gericht ab, die bereits sofort nach Fristablauf vom Gericht ausgewählten Anwälte zu entpflichten.

So einfach ist es nicht, meint das Oberlandesgericht Köln. Die Frist sei nicht so zu verstehen, dass das Recht des Angeklagten auf einen Pflichtverteidiger seiner Wahl mit ihrem Ablauf erlischt. Vielmehr müsse das Gericht prüfen, ob das Interesse des Beschuldigten an einem Verteidiger seines Vertrauens überwiege.

Das Gericht muss also zumindest begründet abwägen, wobei auch die Frage nach bereits entstandenen Kosten für die Staatskasse eine Rolle spielt. Allerdings hat das Oberlandesgericht, worauf der Kollege Detlef Burhoff hinweist, zu Unrecht angenommen, für die vom Gericht bestellten Anwälte seien noch gar keine Kosten angefallen (Aktenzeichen 2 Ws 344/14).