Informationsfreiheit darf nicht an Kosten scheitern

Das Bundesinnenministerium hat mit künstlich überteuerten Bescheiden versucht, Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auszuhebeln. Nur fünf Prozent der geforderten Gebühren bleiben nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts in einem Verfahren übrig. Journalisten sollten für Auskünfte ursprünglich 14.952,20 Euro zahlen. Jetzt sind es gerade mal noch 736,60 Euro.

„Das Verwaltungsgericht Berlin stellt klar, dass Behörden potentielle Antragsteller nicht mit ihren Gebühren abschrecken dürfen“, sagt Dr. Anja Zimmer, Geschäftsführerin des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) NRW. Die Richter bescheinigen dem Ministerium, sich mit der willkürlichen Stückelung des Antrags in 66 (!) Einzelbescheide rechtswidrig verhalten zu haben. Die Journalisten hatten für die WAZ-Mediengruppe (heute Funke) im Vorfeld der Olympischen Spiele in London zur Verteilung von Steuergeldern recherchiert.

Mit Unterstützung des DJV legten sie gegen 64 der 66 Bescheide Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht gibt ihnen in allen 64 Fällen Recht. Das Ministerium hatte den Ende 2011 gestellten Auskunftsantrag in fünf Olympia-Stützpunkte, 27 Sportverbände und 34 Zielvereinbarungen unterteilt und daraus 66 Einzelbegehren abgeleitet. Durch die künstliche Aufteilung erhöhten sich die Gebühren für die Auskunft erheblich.

Das Verwaltungsgericht macht im nun schriftlich vorliegenden Urteil aber deutlich: Auskunftsansprüche dürfen nicht beliebig unterteilt werden, um Auskunftssuchende durch unkalkulierbar hohe Kosten abzuschrecken. Die 66 willkürlich festgesetzten Themengebiete seien genauso „untauglich“, wie es etwa die Anzahl von beantragten Jahren oder die Anzahl von betroffenen Einzelvorgängen gewesen wäre.

Zusätzlich zu den Gebühren hatte das Ministerium noch über 2.000 Euro für Kopien geltend gemacht. Auch die hält das Gericht für rechtswidrig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für solche Auslagen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Berufung zugelassen (Aktenzeichen VG 2 K 232.13).