Eine Datei

Ob Google Drive, OneDrive von Microsoft oder andere Dienste: Viele amerikanische Anbieter scannen die von Nutzern hochgeladenen Inhalte von sich aus auf mögliche Kinderpornografie. Oder das, was man in den USA als solche definiert. Die Überprüfung geschieht offensichtlich automatisch und bringt auch in Deutschland Ermittlungen in Gang. Diese gehen bis zur Hausdurchsuchung, wie ein aktueller Fall aus meiner Praxis zeigt.

Mein Mandant bezeichnet sich selbst als „Internet-Junkie“. Das heißt, er sammelt online und wahllos ziemlich viel Material, darunter auch Pornografie. Einen Teil davon hatte er nur für die eigene Nutzung auf OneDrive von Microsoft hochgeladen. Offensichtlich schlug dabei der Scan an, den Microsoft automatisch durchführt. Ein einziges, fragwürdiges Bild unter etlichen tausend unbedenklicher Aufnahmen führte zur Meldung an das US-amerikanische Center for Missing & Exploited Children. Über die amerikanische Polizei wurde das Bundeskriminalamt in Wiesbaden informiert.

Der Hinweis auf die einzelne Bilddatei genügte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, den das Amtsgericht Nürnberg auch erließ. Der Rest ist business as usual, das heißt die Polizei kam im Morgengrauen und packte die gesamte Hardware meines Mandanten ein. Sie will jetzt schauen, was er sonst so auf seinen Rechnern hat.

Der Fall zeigt, dass in der Cloud gespeicherte Daten vielleicht einigermaßen gegen den Zugriff Dritter gesichert sind. Aber eben nicht gegen die eigene, präventive Kontrolle durch Microsoft & Co. Die Firmen gehen ganz offensichtlich nicht nur konkreten Verdachtsmomenten nach. Vielmehr überprüfen Microsoft und Google, wie sich hier zeigt, tatsächlich automatisch alles, was in die Cloud hochgeladen wird und informieren dann von sich aus die Ermittlungsbehörden. Ins Zwielicht geraten dann möglicherweise zum Beispiel auch Eltern, die Aufnahmen ihrer Kinder in der Cloud speichern.

Dass die Praxis der amerikanischen Unternehmen juristisch fragwürdig ist, habe ich an anderer Stelle erläutert. Der vorliegende Fall bietet vielleicht mal Gelegenheit, den lockeren Umgang der Speicheranbieter mit dem deutschen Telekommunikationsgeheimnis gerichtlich überprüfen zu lassen.