Der Rückruf-Trick

Wer seinen Mobilfunkvertrag – oder andere Verträge – ordnungsgemäß kündigt, muss diese Kündigung nicht noch mal telefonisch bestätigen. Die Firma mobilcom-debitel hatte ihre abwanderungswilligen Kunden aufgefordert, zur Bestätigung des „Kündigungswunsches“ noch einmal anzurufen.

Diese Praxis ist rechtswidrig, entschied das Landgericht Kiel. Die „Rückrufbitte“ erwecke den irreführenden Eindruck, die Kündigung werde erst nach einem Telefonat wirksam. Das ist juristisch aber gerade nicht der Fall. Denn eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Wie das Wort einseitig schon andeutet, wird die Kündigung stets mit Eingang beim Empfänger wirksam.

Außerdem monieren die Richter, dass mobilcom-debitel das Verbot telefonischer Werbung umgehe. Viele Kunden hätten nämlich in Telefonwerbung vorher gar nicht eingewilligt, obwohl ihr eigener Rückruf nämlich gerade darauf hinausläuft. Dass die Hotline den Versuch unternimmt, die Kunden doch wieder zu ködern oder ihnen ein anderes Produkt zu verkaufen, liegt ja nahe.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachen.