Ungeliebte Kosten

Bußgeldstellen kennen sich eigentlich mit Paragrafen aus. Sie sollten es jedenfalls. Außerdem sind die Arbeitsabläufe dort weitgehend computerisiert. Soweit Sachbearbeiter eine Entscheidung treffen, folgen Sie regelmäßig von ihrer EDV vorgegebenen Pfaden.

Umso erstaunlicher, dass das Bearbeitungssystem in einem Punkt oft zu haken scheint. Nämlich dann, wenn Bußgeldbehörden für eigene Fehlentscheidungen gerade stehen müssen. Etwa, wenn sie einen Bußgeldbescheid aufheben müssen, weil die Argumente meines Mandanten nicht zu widerlegen sind.

Wird ein Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt, darf es jedoch dabei nicht verbleiben. Vielmehr muss der Bußgeldbescheid auch eine Entscheidung darüber enthalten, wer die Kosten trägt. Die sogenannte Auslagenentscheidung ist gesetzlich vorgeschrieben; ein Ermessen gibt es nicht. Bei der Aufhebung eines Bußgeldbescheides ist es natürlich regelmäßig so, dass die Kosten der Behörde zur Last fallen.

Aktuell habe ich einen Brief der Stadt Düsseldorf auf dem Tisch, der die erfreuliche Mitteilung über die Aufhebung des Bußgeldbescheids enthält. Aber eben keine Kostenentscheidung. Das Versäumnis ist jetzt zwar nicht so ungewöhnlich, aber immer wieder bemerkenswert. Sicher hat der böse Sachbearbeiter seinen Computer eigenmächtig ausgetrickst, um die doch sicherlich vorhandene Routine „Kostenentscheidung bei Aufhebung eines Bußgeldbescheids“ zu umgehen.