Die „Handakte“ gehört dem Mandanten

Rechtsanwälte verstoßen gegen das Berufsrecht, wenn sie ihrem Mandanten nach Ende des Auftrags nicht die Handakten herausgeben. Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen verurteilte einen 45-jährigen Anwalt jetzt zu einer Buße von 2.000 Euro.

Der Jurist hatte seinen Mandanten nach Ende des Auftrags mehrere Jahre dessen Unterlagen nicht zurückgegeben, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Klar war auch bisher, dass der Auftraggeber in solchen Fällen zivilrechtlich vorgehen und auf Herausgabe klagen kann. Ob der Anwalt auch gegen eine Berufspflicht verstößt, wurde bisher teilweise verneint. Jetzt schwenkt der Anwaltsgerichshofs NRW auf die Linie ein, die der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung vorgegeben hat.

Mit „Handakte“ sind in der Praxis aber nur Unterlagen gemeint, die der Anwalt selbst direkt von seinem Auftraggeber erhalten hat. Also zum Beispiel Verträge oder andere Dokumente. Bei allen anderen Unterlagen, etwa Schreiben des Gerichts oder der Gegenpartei, reicht es, wenn der Anwalt den Auftraggeber mit Kopien informiert hat. Seine eigenen Unterlagen muss der Anwalt ohnehin nicht zurückgeben.

Der Anwalt kann die Rückgabe der Handakte normalerweise auch so lange verweigern, wie er sein Honorar nicht erhalten hat (Aktenzeichen 1 AGH 1/15).