Kleingedrucktes: Erst lesen, dann streichen

Ein Umzug ist kein wichtiger Grund, um einen Fitness-Vertrag vorzeitig aufzulösen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil deutlich gemacht.

Zu der Entscheidung möchte ich nur kurz darauf hinweisen, dass man als Kunde längst nicht so hilflos ist, wie es oft scheint. Das gilt auch für das Problem, bei einem (unvorhersehbaren) Umzug an einem Fitness-Vertrag zu kleben, der möglicherweise noch knapp zwei Jahre läuft. Allerdings muss man halt auch vorausdenken und schon bei Vetragsschluss die Weichen richtig stellen.

Praktisch alle Fitness-Studios verwenden vorgedruckte Verträge. Aber es gibt weder hier noch sonstwo eine Regel, dass man die Bedingungen auch unwidersprochen akzeptieren muss. Das A und O beim Kleingedruckten ist vielmehr erst mal: Überwinde den innneren Schweinehund, lies dir den Kram vorher durch. Streiche alles an, was dir nicht passt. Und verlange dann vom Studio, dass die Klauseln, die dir nicht passen oder die du als unfair empfindest, gestrichen, geändert oder ergänzt werden. Zum Beispiel durch den simplen Satz: „Bei einem Umzug außerhalb des Stadtgebiets Düsseldorf kann der Kunde mit 2-monatiger Frist kündigen.“

Wenn der Mitarbeiter am Empfang über das Kleingedruckte nicht verhandeln darf, muss halt der Geschäftsführer ran. Oder es gibt keine Unterschrift. So einfach ist das. Beim Preis ist Verhandeln ja längst kein Tabu mehr. Das sollte man auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Motto nehmen. Zumal, wie sich jetzt ja an dem Urteil zeigt, der gerichtliche Verbraucherschutz nicht immer alles nachträglich gerade rückt.