Strafbar! Strafbar! (Oder doch nicht?)

Aus dem Polizeibericht für Bamberg:

Am frühen Samstagmorgen sollte eine Person am Schönleinsplatz kontrolliert werden. Der 29-jährige Student verweigerte die Personalienangabe und begann damit, die Zivilpolizisten zu filmen. Er wurde belehrt, dass dies so nicht erlaubt ist und eine Straftat darstellt, dennoch machte der Mann unbeeindruckt weiter.

Als nun sein Handy sichergestellt werden sollte, leistete der Mann Widerstand, sodass er festgenommen werden musste.

Die Strafanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird erstellt.

Schon erstaunlich, dass die Legende vom Fotografierverbot von Polizisten nicht nur fröhlich lebt. Sondern dass sie es sogar in den offiziellen Polizeibericht schafft.

Vielleicht kann sich der Student am Ende ja sogar erfolgreich auf § 113 Abs. 4 StGB berufen. Danach ist ein Widerstand gegen Vollsteckungsbeamte nicht rechtswidrig, wenn die Diensthandlung selbst rechtswidrig ist. Normalerweise ist mit diesem Rechtfertigungsgrund eigentlich wenig zu reißen. Denn die Gerichte lesen noch so viele zusätzliche Anforderungen in die Vorschrift hinein, dass sie in der Praxis kaum greift.

Aber andererseits ist schon krass, dass Beamte von einer Strafbarkeit ausgehen, die es so schlicht und einfach nicht gibt. Wäre sicher interessant, wie weit sich ein Staatsanwalt und ein Richter am Ende argumentativ verbiegen würden, um diese krasse Fehlleistung noch durchzuwinken.