Kurze Vorlauffrist fürs Halteverbot

Kurzfristige Halteverbote, etwa für Umzüge, dürfen in Nordrhein-Westfalen mit einer Vorlauffrist von 48 Stunden eingerichtet werden. Wer dann noch an der fraglichen Stelle parkt, darf auf eigene Kosten abgeschleppt werden. Das Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigt diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil.

Eine Frau hatte ihren Wagen in Düsseldorf ordnungsgemäß geparkt und war in den Urlaub geflogen. Eine Umzugsfirma richtete eine Halteverbot ein, das nach etwas mehr als zwei Tagen in Kraft trat. Der Wagen wurde abgeschleppt. Zu Recht, sagen die Richter. Die „heutigen großstädtischen Bedingungen“ machten so kurze Vorlaufzeiten erforderlich.

Das OVG Münster grenzt sich mit seinem Urteil ausdrücklich von anderen Gerichten ab, die teilweise längere Vorlauffristen fordern. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat etwa eine Vorlaufzeit von zwei Tagen als zu kurz angesehen (Aktenzeichen 1 S 2805/89). Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hält das Abschleppen eines Fahrzeugs (erst) nach drei Werktagen für zulässig (Aktenzeichen 11 UE 284/96), ebenso der Verwaltungsgerichtshof München (Aktenzeichen 10 B 08.449). Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in einem Urteil gefordert, dass eine dreitägige Frist eingehalten wird und mindestens ein Sonn- oder Feiertag dazwischen liegt, weil Großstädter oft nur am Sonntag mit dem Auto fahren (Aktenzeichen 11 UE 284/96).