Wer Propaganda teilt, darf nicht zur Polizei

Schon die bloße Verbreitung islamistischen Materials im Internet führt dazu, dass ein Bewerber keinen Ausbildungsplatz bei der Bundespolizei erhält. Wer Propagandamaterial teile, begründe den Verdacht, dass er nicht ausreichend fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehe. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einer Eilentscheidung.

Ein Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Bundespolizei hatte in sozialen Netzwerken etliche Propaganda-Videos eingestellt. Unter anderem teilte er einen Clip, in dem es heißt, es sei eine größere Sünde, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. Vor diesem Hintergrund lehnte die Bundespolizei seine Einstellung ab.

Laut dem Gericht muss ein angehender Beamter Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt. Beim Betroffenen gebe es hieran Zweifel. Auch wenn er nur fremde Inhalte geteilt habe, fehle es an jedweder Distanzierung. Deshalb seien die Zweifel an seiner Eignung berechtigt (Aktenzeichen 2 L 11591/16.KO).