Gewisse Verärgerung

In einer Strafsache macht der zuständige Kripo-Beamte die Arbeitsmoral eines Kollegen aus dem Streifendienst aktenkundig:

Der Ursprungsvermerk (Anzeige) ging hier am 28.04.2016 erstmalig ein. Er enthielt wesentliche Fehler und wurde daher über die Dienststellenleitung an den aufnehmenden Beamten zwecks Korrektur zurückgesandt.

Danach ging der Vorgang trotz mehrfacher Anmahnung (wiederum durch die Dienststellenleitung) hier bis zum Eingang des Rechtsanwaltsschreibens nicht wieder ein. Erst auf nochmalige Aufforderung über den Vorgesetzten des Beamten bequemte sich dieser am 22.08.2016, den Vorgang neu zu schreiben.

Da muss der Haussegen schief hängen. Normalerweise gilt bei der Polizei der Grundsatz, dass man Nachteiliges über Kollegen möglichst nicht schriftlich fixiert.