Der Retter mit dem Tesla

Die Münchner Feuerwehr schildert auf ihrer Facebook-Seite einen ziemlich abenteuerlichen Fall. Der Fahrer eines Tesla setzte auf der A 9 seinen Wagen vor einen schlingernden Pkw. Er ließ das nachfolgende Fahrzeug absichtlich auffahren und bremste das Auto so bis bis auf den Stand ab.

Grund für den Stunt war, dass der Tesla-Fahrer merkte, wie der zunächst vorausfahrende Pkw offenbar außer Kontrolle geriet. Und zwar wegen einer „internistischen Erkrankung“ des Autofahrers, wie es die Feuerwehr formuliert. Deshalb habe er seinen Tesla vor das andere Auto gesetzt und dieses runtergebremst. Gleichzeitig soll der Tesla-Fahrer auch noch die Rettungskräfte alarmiert haben.

Der erkrankte Autofahrer wurde in eine Spezialklinik gebracht.

Juristisch ist die Rettungsaktion ein klassischer Fall der „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Dieses Rechtsinstitut kommt zur Anwendung, wenn jemand im mutmaßlichen Interesse einer Person handelt, um Schaden von dieser Person abzuwenden. In diesem Fall war es wohl eindeutig im Interesse des Erkrankten, dass ihn der Tesla-Fahrer nicht in die Leitplanke krachen ließ. Vor diesem Hintergrund dürfte der Tesla-Fahrer einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen dem Hilfsbedürftigen haben. Er kann also den Schaden an seinem eigenen Auto ersetzt verlangen.

Schlecht ist es womöglich, wenn der Autofahrer kein Geld hat. Dann schaut der Tesla-Fahrer eventuell in die Röhre. Es sei denn, dass möglicherweise noch die Haftpflichtversicherung des anderen Autos einspringt. Denn der Tesla-Fahrer hat ja auch mutmaßlich einen größeren Schaden an dem PkW des Erkrankten mit verhindert. In so einer Konstellation spricht man von Rettungskosten, für die der Versicherer möglicherweise aufkommen muss. Ich schreibe möglicherweise, weil es schon da etliche juristische Unwägbarkeiten gibt.

Ganz kompliziert wäre es wenig überraschend geworden, hätte sich die Rettungsaktion als Fehleinschätzung herausgestellt. Oder als völlig überzogen. Oder letztlich sogar als kontraproduktiv, etwa wenn der zu Rettende stirbt, obwohl er ohne die Aktion überlebt hätte. Dem Hilfsbereiten nimmt das Gesetz das Risiko einer Falschbewertung nur sehr eingeschränkt ab.

Eines geht übrigens gar nicht: einem „Opfer“ zur Seite springen, das ausdrücklich keine Hilfe will. Für diesen Fall gilt die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht.

Es gibt ja viele Zivilrechtler unter den Lesern. Die kenne sich mit der Materie viel besser aus als ich. Es wäre toll, wenn der eine oder andere die Rechtsfragen rund um den Fall ein wenig detaillierter aufdröselt. Für die drei Beiträge, die ich am besten finde, schicke ich den Autoren gern ein Exemplar meines Buches „Alles, was Unrecht“ ist (bitte im Kommentar eine gültige E-Mail-Adresse angeben).