„Der Angeklagte hat sich straffrei zu führen“

Das Schöffengericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Im Bewährungsbeschluss findet sich folgende Weisung gemäß § 56c StGB:

Der Angeklagte hat sich straffrei zu führen.

Über den Sinn dieser Weisung lässt lange nachdenken. Straftaten sind nämlich genau das, was ohnehin den Bewährungswiderruf auslösen kann (§ 56f StGB). Die Verpflichtung, keine Straftaten zu begehen, ist somit so ziemlich die einzige denkbare richterliche Weisung, die man mit Fug und Recht als völlig unnötig bezeichnen kann, weil sie nur die Mechanik des Gesetzes wiedergibt.

Aber andererseits ist so eine Weisung meist ein gutes Zeichen. Richter schreiben sie nämlich fast immer nur dann in den Bewährungsbeschluss, wenn sie dem Angeklagten sonst nichts weiter aufbürden. Das Blatt ist dann halt zumindest optisch nicht ganz so leer.