Alternative Faktenschöpfung

Bei angeblichen Drogengeschäften ist die „Ware“ oft nicht mehr vorhanden. Wie praktisch, wenn ein Zeuge nicht nur berichten kann, dass sich Crystal Meth in einer Tüte befunden haben soll. Sondern auch, wie groß die Tüte – ungefähr – war und dass sie ein viertel bis zur Hälfte gefüllt gewesen sein soll.

Stellt sich aber noch die Frage, über wie viel Gramm wir reden. Die Polizei hat da mitunter so eigene Methoden, um auf belegbare Zahlen zu kommen. Ich zitiere aus einer Ermittlungsakte:

Vergleichsmessung

Aufgrund der Aussage des Zeugen P. in Bezug auf die Sichtmenge Crystal beim Beschluldigten wurde eine vergleichbare Menge mit Meersalz gewogen. Diese hatte ein Gewicht von 62,8 g.

Ausgehend davon, dass 1 g Crystal ca. 2 g Meersalz entsprechen, dürfte bei der Sichtmenge von ca. 31 g Crystal ausgegangen werden.

Für mich ist das ein schönes Bespiel alternativer Faktenschöpfung. Man weiß kaum was, hat keinen Maßstab, also denkt man sich halt irgendeinen „Vergleich“ aus. Niedergelegt in Form eines amtlichen Vermerks, gewinnt so eine Schlussfolgerung doch gleich einen gewissen Stellenwert. Nur hinterfragen darf man das Ganze halt nicht. Aber keine Sorge, das ist in dem ganzen Verfahren bisher auch noch nicht passiert…