Und was ist mit Filesharing?

Freies WLAN? Nach diversen Anläufen könnte es vielleicht doch noch was werden. Der Bundestag beschloss heute ein Gesetz, das in die richtige Richtung zeigt. Das kann man trotz diverser Kritikpunkte festhalten.

Zunächst mal stellt das Gesetz sicher, dass öffentliches WLAN grundsätzlich frei – und anonym – zugänglich sein darf. Behörden dürfen Betreiber nicht verpflichten, Nutzer zu registrieren oder die Eingabe eines Passwortes zu verlangen. Andererseits bleiben WLAN-Anbieter aber berechtigt, ihre Netze mit Passwörtern und Registrierung abzusichern.

Der WLAN-Betreiber muss von sich aus keine eigenen Maßnahmen treffen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Er ist aber verpflichtet, bei Beschwerden von Rechteinhabern Internetseiten zu blockieren, wenn die Seiten illegale Downloads ermöglichen und das WLAN hierzu bereits nachweislich dafür genutzt wurde. Allerdings regelt das Gesetz für diesen Fall, dass der Rechteinhaber dem WLAN-Betreiber keine Kosten in Rechnung stellen darf, zum Beispiel für eine Abmahnung. Selbst für den Fall, dass der Rechteinhaber klagt und gewinnt, muss der WLAN-Betreiber dem Rechteinhaber keine Kosten erstatten.

Interessant finde ich allerdings, dass das neue Gesetz lediglich von einer Verletzung geistigen Eigentums durch die Nutzung eines „Telemediendienstes“ spricht. Nur hierfür gilt die Privilegierung der WLAN-Betreiber – zumindest nach dem Wortlaut. Eine dezentral organisierte Tauschbörse, die wohl wichtigste Plattform für Urheberrechtsverletzungen, ist aber eher kein Telemediendienst.

Dieser Punkt könnte noch sehr interessant werden, kann er sich doch als Schlupfloch für die Abmahnindustrie erweisen. Die Rechteinhaber werden sich auf den Standpunkt stellen, dass die alten Abmahn- und Schadensersatzregeln unverändert weiter gelten, wenn zum Beispiel der Betrieb eines Filesharing-Clients wie eMule nicht unterbunden wurde. Mit dem neuen WLAN-Gesetz ist also keineswegs für absolute Rechtssicherheit gesorgt.