„… entzieht sich unserer Kenntnis“

Der Mandant geriet in eine Polizeikontrolle und wunderte sich, dass der Beamte gleich gezielt nach Drogenkonsum fragte. Und zwar in einer Art und Weise, die der Mandant als Vorverurteilung empfand.

Anscheinend wussten die Beamten etwas, das sie eigentlich nicht mehr wissen sollten. Denn der Mandant hatte zuletzt in den Jahren 2005 und 2007 Kontakt mit der Polizei. Damals war er noch ein ganz junger Typ, und es ging in der Tat um weiche Drogen.

Spätestens nach zehn Jahren sind solche Sünden aber vergessen. Zumindest in der Theorie. Denn mit den gesetzlichen Löschpflichten nimmt man es bei den Polizeibehörden nicht immer so genau. Ich zitiere aus der Antwort des Polizeipräsidiums, das für den Mandanten zuständig ist:

… kann ich Ihen mitteilen, dass in den Auskunftsdateien der Polizei Baden-Württemberg (POLAS-BW) keine Datensätze zu Ihrem Mandanten vorhanden sind. Allerdings sind derzeit noch zwei erkennungsdienstliche Datensätze in der vom Bundeskriminalamt geführten INPOL-Datei erfasst. Ursächlich hierfür waren zwei Ermittlungssverfahren… Diese beiden Vorgänge wurden jedoch wegen Fristablaufs gelöscht.

Weshalb die hieraus resultierende Löschung der ED-Bestände auch beim BKA nicht durchgeführt worden ist, entzieht sich unserer Kenntnis.

Na ja, immerhin hat die Landespolizei das BKA jetzt nach eigenen Angaben formell angewiesen, die Daten zu löschen und die geführten Unterlagen zu vernichten. Ohne die Eigeninitiative des Mandanten wäre das wohl nicht passiert.

Es kann sich also durchaus mal lohnen, Polizeibehörden mit einem (kostenlosen) Auskunftsverlangen nach § 34 BDSG zu nerven. Vielleicht verläuft die nächste Kontrolle dann weniger nervenzehrend.

Muster für ein Schreiben gefällig? Die Berliner Datenschutzbeauftragte bietet auf seiner Seite alles, was man braucht.