Natürliche Gegebenheiten

Wer im Herbst sein Auto unter einem Walnussbaum parkt, muss damit rechnen, dass Walnüsse und – bei starkem Wind – auch ganze Äste herunterfallen. Der Baumbesitzer muss für dieses „natürliche“ Verhalten seines Baumes keinen Schadensersatz leisten, so sieht es zumindest das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Der geschädigte Autofahrer war der Meinung, der Baumbesitzer habe eine Gefahrenquelle geschaffen, weil der Baum 1,5 Meter auf die Abstellfläche des Autos ragte. Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn ein solches sei eine „natürliche Gegebenheit“.

Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Außerdem hatte der Besitzer den Baum regelmäßig zurückgeschnitten. Auch eine allgemeine Anmerkung erlaubt sich das Amtsgericht. Walnussbäume seien im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, gerade auch in Städten. Da gehe es nicht, das allgemeine Lebensrisiko auf andere abzuwälzen.

Der Autobesitzer bleibt auf seinem Schaden – immerhin 3.000 Euro – sitzen (Aktenzeichen 32 C 365/17 (72)).