„Gesocks“ darf man nicht sagen

Gerade in den Social Media wird der politische Meinungskampf durchaus etwas robuster geführt. Das Landgericht Koblenz zeigt jetzt allerdings auf, dass der Ehrenschutz auch auf Facebook eine Rolle spielt – und die Hürden für eine Beleidigung dort auch nicht wesentlich höher hängen als anderswo.

Ein AfD-Funktionär hatte gegen einen Facebook-Eintrag geklagt, in dem er als „blaunes Gesocks“ bezeichnet wurde. Das Landgericht Koblenz sieht trotz des Wortspiels eine glasklare Beleidigung. Bei der Äußerung stehe klar die Diffamierung im Vordergrund, somit liege ein unzulässige Schmähkritik vor. Die Richter bestätigen deshalb ein Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Aktenzeichen 13 S 29/17).