„Sie erhalten Gelegenheit…“

Aus einem Anhörungsbogen der Polizei: „Sie kratzten Ihren Partner während des Liebesspiels am Hodensack, was dieser als schmerzhaft empfand. Sie erhalten Gelegenheit, sich zum Tatvorwurf zu äußern.“

Wie das so ist, die mutmaßliche Tat liegt nun schon länger zurück, die förmliche Versöhnung ist auch schon einen Cancun-Urlaub her. Obwohl der Strafantrag längst zurückgenommen wurde, wird die Verfahrensakte jedoch nicht geschlossen.

Die Staatsanwaltschaft bejaht ausdrücklich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, weil sogenannte „Beziehungstat“. Mein Mandant und sein Partner werden es nun notfalls auf einen öffentlichen Prozess ankommen lassen, denn einfacher kann man wahrscheinlich nicht an eine eigene Netflix-Serie kommen.

Rechtskräftig

Nach der, selbstverständlich höflichen, Anrede steht in meinem Schreiben an ein nordrhein-westfälisches Amtsgericht folgendes: „Gegen den Strafbefehl vom 15. April 2024 lege ich Einspruch ein.“ Sonst steht nichts drin, außer natürlich Anschrift, Aktenzeichen, Signatur und der Hinweis, dass der Brief über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird.

Kurze Zeit später erhält mein Mandant einen Brief von der Staatsanwaltschaft, wonach der Strafbefehl mangels Einspruch nun rechtskräftig ist. Er soll seine Strafe zahlen, Rechnung anbei. Erst auf meinen Hinweis hin fällt beim Gericht und der Staatsanwaltschaft auf, dass in meinem Schreiben das Wort „Einspruch“ steht. Wie gut, dass es nur um eine Geldstrafe ging – und nicht um eine Ladung zum Haftantritt. Aber wir halten fest, auch bei der Justiz ist man überraschenderweise vor Lässlichkeit nicht gefeit.

Evernote schreibt, was du sprichst

Evernote war für mich immer erste Wahl, um Texte und Inhalte zu verwalten. Gerade auch für dieses Blog. Allerdings gab es nun über etliche Jahre einen spürbaren Stillstand. Das hat sich jedoch in letzter Zeit dramatisch geändert. Evernote kommt mit neuen Features um die Ecke, die mich fast alle beeindrucken und die Arbeit mit Evernote spürbar besser machen.

Jetzt gibt es ein weiteres Tool in Evernote, das für mich wirklich mal Grund ist, Evernote in eure engere Auswahl für eine Notiz-App zu katapultieren – falls ihr Bedarf habt.

Bislang war es bei Evernote schon problemlos möglich, eine Audioaufnahme in jede Notiz einzufügen. Neu ist, dass man diese Audioaufnahme nun transkribieren lassen kann. Das heißt, der gesprochene Text wird automatisch in geschriebenen Text umgewandelt. Hierfür gibt es natürlich schon viele Programme, von denen die Tauglichen aber bezahlt werden müssen, teilweise sogar nach Diktatminuten. Bei Evernote ist das Feature im Preis des Abos inbegriffen.

Ich habe nun schon etliche Texte mit Evernote diktiert, statt sie zu schreiben. Die Texte werden praktisch fehlerlos ausgegeben. Nicht mal Satzzeichen und Kommata muss man diktieren, sie stehen trotzdem (fast immer) am richtigen Platz. Die Länge der Texte ist praktisch nicht begrenzt. Ich habe schon eine Viertelstunde oder länger am Stück ins Mikro gequasselt, ohne dass die App gemeckert hätte.

Falls ihr Texte produziert oder verwaltet, schaut euch die aktuelle Version unbedingt mal an. Und nein, dies ist kein bezahlter Werbetext.

Evernote Home

Doppelblitzschnell

In einer Strafsache habe ich für die Mandantin am 11. Juli 2024 eine Verteidigungsschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt. Eingang dort um 9.23 Uhr, laut Sendeprotokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

Heute kommt die Mitteilung, das Verfahren wird eingestellt. Mangels Tatverdachts. Der Bescheid datiert, trara, auf den 11. Juli 2024.

Gut, an den Vorwürfen war nicht viel dran. Aber dass so wenig dran ist, hätte ich nun auch nicht gedacht. Auf jeden Fall vielen Dank an die Staatsanwaltschaft für die Bearbeitung. Blitzschneller geht’s nun wirklich nicht, und der Mandantin fällt wirklich ein Stein vom Herzen.

Keine Beschreibung verfügbar

Die Polizei in Hannover beschreibt wegen der Gewalttat in der U-Bahn in ihren Mitteilungen nur die Kleidung der Tatverdächtigen, nicht aber ihr Aussehen – obwohl sie Videoaufnahmen der Männer hat.

Sagt mir bitte eine einzige kriminaltaktische Erwägung, die so ein Vorgehen rechtfertigt. Ich weiß keine.

Bericht

Neue Regeln für Cannabis am Steuer

Die neuen THC-Regeln für Autofahrer gingen gestern durch den Bundesrat. Wer unter dem Einfluss von Cannabis fährt, darf höchstens 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs im Blutserum haben.

Der Grenzwert ist sehr niedrig. Auch wenn Cannabis und Alkohol nicht unbedingt miteinander vergleichbar sind, sollen die 3,5 Nanogramm laut amtlicher Begründung ungefähr 0,2 Promille Blutalkohol entsprechen.

Wer am Steuer vorsätzlich oder fahrlässig künftig mit mindestens 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blut unterwegs ist, handelt ordnungswidrig und riskiert in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Ist zusätzlich noch Alkohol im Spiel, sind 1.000 Euro Bußgeld fällig.

Wer Cannabis mit ärztlicher Verordnung konsumiert, muss die Grenzwerte nicht beachten. Auch gibt es keine Strafschärfung, wenn zusätzlich Alkohol im Spiel ist. Strengere Regeln gelten für Fahranfänger. In der zweijährigen Probezeit gilt faktisch ein Abstinenzgebot. Das Gesetz wird nach seiner Verkündung in Kraft treten, erfahrungsgemäß dauert das meist zwei Monate.

Kunde darf über Preisfehler jubeln

Preisfehler machen Internet-Shops häufig. Allerdings freuen sich die Kunden meist nur kurz darüber. In der Regel haben Verkäufer die Möglichkeit, falsch deklarierte Ware nicht zu versenden. Dies geht über die Anfechtung des Kaufvertrages, welche bei Preisfehlern juristisch meist zulässig ist.

Allerdings kann es auch mal anders laufen. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde neun Spitzensmartphones der aktuellsten Generation gekauft, und zwar für bodenständige 92 Euro pro Stück. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers betrug zu dem fraglichen Zeitpunkt 1.099 Euro.

An sich ein klarer Fall für eine Anfechtung durch den Händler. Allerdings lag der Fall hier besonders, denn zu den Smartphones legte der Verkäufer noch ein Gimmick dazu, nämlich einen Gratis-Kopfhörer, der nichts extra kosten sollte.

Außerdem verschickte der Verkäufer die Ohrhörer nach der automatischen Vertragsbestätitung. Mit der Zusendung war das Anfechtungsrecht des Verkäufers erloschen, so das Oberlandesgericht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Käufer davon ausgehen dürfen, dass der Kaufvertrag wirksam ist. Der Verkäufer muss dem Mann nun die gesamte bestellte Ware liefern. Der Kunde kann sich über ausgehend von der Preisempfehlung über ca. 90 % Ersparnis freuen (Aktenzeichen 9 U 11/23).

Elfjährige bekommt Kind vom Stiefvater

Ein elfjähriges Mädchen aus Siegen hat ein Baby bekommen – von ihrem Stiefvater. Allerdings behauptet das Kind, nie sexuelle Kontakte zu dem Mann gehabt zu haben. Vielmehr habe sie sich ein Kind von ihm gewünscht und sich – unter Verwendung eines gebrauchten Kondoms – selbst inseminiert. Die Polizei ermittelt, der Stiefvater ist aber nicht in Untersuchungshaft.

Über den Fall berichtet die Siegener Zeitung, leider hinter einer Paywall. Die Schwangerschaft fiel demnach Lehrern auf, weil das Mädchen immer weitere Kleider trug. Sie informierten das Jugendamt.

Theoretisch ist so ein „Samenraub“ tatsächlich möglich. Es gibt online zahlreiche Seiten, die sachlich über künstliche Befruchtung zu Hause aufklären. Allerdings ergibt sich gerade aus diesen Informationen, dass die Ermittler die Schilderung des Mädchens aus gutem Grund bezweifeln. Zum einen muss man das Alter des Mädchens sehen. Wenn sie laut den Berichten nun mit elf Jahren Mutter wurde, war sie zum Zeitpunkt ihres „Kinderwunsches“ mutmaßlich erst zehn. Die Selbstinsemination, das kann man den Ratgebern entnehmen, ist ein nicht ganz unkomplizierter Vorgang. Überdies ist Sperma maximal eine Stunde haltbar, die größte Befruchtungschance besteht bei gerade mal zehn Minuten altem Sperma. Was dann zu der Frage zu der Frage führt, wie das Kind so schnell und unbemerkt an das gebrauchte Kondom gekommen sein will.

Weiter wird man ja nicht von einem „isolierten“ Kinderwunsch bei dem Kind ausgehen können. Es ist kaum vorstellbar, dass das Mädchen keinerlei sexuelle Zuneigung gegenüber dem Stiefvater empfunden hat. Wenn sexuelle Motive eine Rolle spielen, stellt sich aber die Frage, wieso das Kind dann so ein kompliziertes Vorhaben nicht nur plant, sondern es auch tatsächlich umsetzt. Realistischerweise hätte es für das Kind doch dann näher gelegen, dem Stiefvater Avancen zu machen, die dieser dann wiederum hätte ablehnen müssen. Erst im Anschluss daran macht der „Plan“ des Kindes eigentlich Sinn.

Allerdings bin ich mir sicher, die Unklarheiten bleiben nicht lange bestehen. Ein guter forensischer Sachverständiger wird einen, maximal zwei Tage brauchen, bis er im Gespräch mit dem Mädchen die Wahrheit herausgefunden hat.

Bericht

Fall Arian: Warum dauert das so lange?

Wurde die Leiche des kleinen Arian gefunden? Oder handelt es sich um ein anderes Kind? Es wird nach offiziellen Angaben möglicherweise noch tagelang dauern, bis Polizei und Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit informieren. „Warum dauert das so lange?“, fragt die Bildzeitung und wundert sich, wieso der DNA-Test als sehr sichere Identifizierungsmethode so lange braucht.

Ich kann es auch nicht nachvollziehen. Wobei ich einfach mal ein Beispiel aus der letzten Zeit schildern möchte. Es ging darum, dass nachts ein Speditionslager geplündert wurde. Zu den Verdächtigen gehörte mein Mandant. Weil er vor etlichen Monaten kurze Zeit bei der Firma gearbeitet hat. Und weil am Tatort drei Zigarettenstummel der spanischen Marke „Fortuna“ gefunden wurden. Solche Zigaretten raucht mein Mandant in der Tat.

Allerdings merkte ich in der Gerichtsverhandlung an, dass man die Stummel doch auch mal auf DNA hätte untersuchen können. Dann wäre es nicht nur Spekulation, ob mein Mandant die Zigaretten geraucht hat. Der Richter fand das, wenig überraschend, nachvollziehbar. Er zog sich kurz in sein Kämmerlein zurück und telefonierte mit dem zuständigen Landeskriminalamt Um 9.45 Uhr brachte eine Polizeistreife die Kippen ins Polizeilabor. Wir verhandelten weiter. Gegen halb zwei am Nachmittag verlas der Richter ein Fax des Labors: Es ist ausreichend DNA auf allen Stummeln, aber die DNA stammt jedenfalls nicht von meinem Mandanten.

Es dauerte also nicht mal vier Stunden bis zum Ergebnis, und das in einem nun wirklich nicht sonderlich bedeutenden Fall. Es würde also gehen, wenn man wollte. Aber vielleicht gibt es ja auch kriminalistische Gründe, die Frage möglichst lange offen zu lassen. Das können wir nicht wissen – und somit auch nicht ausschließen.

Schwabbelbacke war’s nicht

Heute mal wieder ein Einblick in die Polizeiarbeit. Ich zitiere aus dem Tätigkeitsprotokoll des zuständigen Kommissars:

Bei der vorgeworfenen Tat fand Kommunikation über die E-Mail Adresse „Schwabbelbackehusthust27@mail.ru“ statt. Der Beschuldigte ist laut Aktenlage 31 Jahre alt. Da die Zahl in E-Mail-Adressen meist das Lebensalter oder Geburtsjahr widergibt, spricht dies gegen eine Beteiligung des Beschuldigten.

Achtet also bitte künftig darauf, dass sich die Zahl in eurer E-Mail-Adresse nicht pünktlich zu jedem Geburtstag automatisch ändert, wie das bei vielen E-Mail-Anbietern ja bekanntlich der Fall ist. Sonst kommt euch die Polizei ruckzuck auf der Spur.

Anwalt schickt Pornos – ans Gericht

Der Kölner Anwalt Martin R. kämpft unermüdlich gegen Standesregeln, die nach seiner Meinung kreative Werbung unmöglich machen. Legendär ist seine Robe, die er mit der Internetadressse seiner Kanzlei beflocken ließ, ebenso eine Geschichte mit frech bedruckten Tassen. Nun hat der Anwalt schon wieder Ärger wegen einer seiner Werbemaßnahmen. Im Rahmen eines seiner Verfahren schickte er pornografische Bilder ans Anwaltsgericht. Diese Aktion machte ihn nun zum Angeklagten in einem Strafprozess.

Martin R. wehrte sich ursprünglich dagegen, dass die Anwaltskammer ihm eine Art Pirelli-Kalender verbot, mit dem er bei Autowerkstätten auf Mandantenfang gehen wollte. Die farbigen Kalenderblätter stießen ewartungsgemäß auf Gegenwehr der Kammer. Im nächsten Jahr versuchte es R. mit braveren Bildern, noch dazu alle in ästhetischem schwarz-weiß. Aber auch hierfür kriegte der Anwalt wieder Ärger. Er mache keine seriöse Werbung, sondern verbreite schlicht Pin-Up-Kalender mit sexistischen Bildmotiven ohne Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit, so der Vorwurf.

Hierauf schickte der genervte Jurist dem Anwaltsgericht dann einige Bilder aus dem Internet, die er tatsächlich für sexistisch hält. Darunter auch eine Reihe Hardcore-Fotos, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Statt das Ganze gelassen zur Akte zu nehmen und den Mantel des Schweigens drüber zu decken, wurde R. wegen strafbaren Verbreitens von Pornografie (§ 184 StGB) angezeigt und dann auch angeklagt. Vom Landgericht Köln kassierte er nun eine Geld- und Vorstrafe von 2.700 Euro.

Juristisch heikel ist das Ganze, weil R. mit der Vorlage der Bilder seinen Kalender geschmacklich von wirklich anstößigen Inhalten abgrenzen wollte. Das Landgericht sieht in der Übersendung der Pornobilder jedoch keine zulässige Rechtsverteidigung. Die Vorlage der pornografischen Bilder sei „völlig unnötig“ gewesen. Auch Richter müssten vor pornografischem Material geschützt werden, wenn es im Prozess nicht gerade darum gehe. Letztlich hätte Anwalt R. auch einfach allgemein auf das im Internet verfügbare Material hinweisen können. Wobei, wenn R. irgendwas von x Hamstern geschrieben oder gar einen Link gesendet hätte, wäre ihm das vielleicht als auch als „Verbreitung“ angekreidet worden.

Ob das Urteil letztlich Bestand hat, wird sicher interessant. Aber schon jetzt ist das wieder ein schöner Beleg dafür, wie Polizei und Strafjustiz ihre Ressourcen verschwenden. Wir müssen in einer schönen und vor allem sicheren Welt leben, wenn es keine drängenderen Fälle gibt als ein paar ausgedruckte Pornobilder in einer Gerichtsakte.

Bericht zum Thema

Wenige Gehminuten zum wunderschönen Strand

Wenn ihr auch mal Pauschalurlaub bucht, sollte euch dieses Urteil interessieren. Das Amtsgericht München hat festgelegt, was bei einem Hotelaufenthalt unter „wenige Gehminuten“ zu verstehen ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen Luxusurlaub in Costa Rica. Das Hotel war laut Katalog „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden entfernt“. Leider war das nicht ganz der Fall.

Die Reisende erfuhr an der Hotelrezeption, dass sie und ihre Tochter besser mit dem Taxi zum Strand fahren sollen. 25 Minuten dauert der Fußwegweg laut Rezeption. Der Reiseveranstalter sprach vor Gericht aber nur von 1,3 Kilometern. Dafür benötige man höchstens 15 Minuten. Selbst nach diesen Maßstäben könne von „wenigen Gehminuten“ nicht mehr die Rede sein, befindet das Gericht. Unter wenigen Gehminuten seien höchstens fünf Gehminuten zu verstehen, und zwar bei „normalem“ Gehtempo. Ausdrücklich berücksichtigt das Gericht aber, dass es sich laut Katalog um eine „unvergessbare Luxusreise“ handelte. Angesichts der vollmundigen Aussage seien auch entsprechende Erwartungen gerechtfertigt. Außerdem habe der Veranstalter gewusst, dass die Frau mit ihrer neunjährigen Tochter reist; für ein Kind sei ein hohes Gehtempo nicht vorauszusetzen.

Die Klägerin bekommt 1.795 Euro zurück. Sie hatte auf eigene Kosten ein geeignetes Hotel gebucht, nachdem die lokale Ansprechpartnerin des Veranstalters dem nicht widersprochen hatte (Aktenzeichen 241 C 13523/23).

Amazon Prime: Jeder kann kostenlos gegen Werbung klagen

Seid ihr Kunde bei Prime Video vom Amazon? Dann kennt ihr das Problem. Prime Video pflastert seit Februar Filme und Serien mit Werbung zu. Eine klare Einschränkung des bisherigen Angebots. Gefragt hat euch allerdings niemand. Trotz der Leistungseinschränkung sollt ihr weiter den bisherigen Tarif zahlen. Damit sind wir beim Thema: Wer Amazons Vorgehen nicht gut findet, kann jetzt mit geringem Aufwand dagegen vorgehen. Und zwar über das neue Instrument der „Verbandsklage“, der man sich als betroffener Verbraucher anschließen kann. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat so eine Klage gegen Amazon eingereicht.

Auf 2,49 € monatlich schätzen die Verbraucherschützer den „Schaden“, den man als Kunde erleidet. Das ist der Betrag, den Amazon seit Februar zusätzlich berechnet, wenn man weiter werbefrei schauen will. Das ist für den einzelnen Monat zwar nicht viel, aber die Verbraucherschützer gehen von einer langen Verfahrensdauer aus. Überdies setzt im Erfolgsfall das Gericht die Entschädigung fest. Die Entschädigung kann also auch höher ausfallen. Ein Kostenrisiko hat man als Klageteilnehmer nicht. Erweist sich die Klage als unbegründet, kann Amazon keine Prozesskosten von einzelnen Kunden fordern. Die Wahrscheinlichkeit, dass Amazon unliebsame Kläger kündigt, schätzt die Verbraucherzentrale Sachsen als sehr gering ein.

Die Anmeldung ist wirklich einfach, es werden nur sehr wenige Angaben verlangt.

Zur Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen

Harte Worte gegen Vergewaltiger bringen Jugendknast

Nachdem sich auch Elon Musk auf X zu einem Hamburger Gerichtsurteil geäußert hat, wird die Entscheidung für weltweite Schlagzeilen sorgen. Eine 20-Jährige muss ein Wochenende in den Jugendknast. Ihr Vergehen: Die Frau hat wutentbrannt einen Vergewaltiger beschimpft und „bedroht“. Auslöser für ihre Empörung war die (Gruppen-)Vergewaltigung einer 14-Jährigen in Hamburg, von der sie in den Medien gelesen hat. Neun von 11 ursprünglich ermittelten Verdächtigen, die meisten selbst jugendlich, waren für die Taten angeklagt, von allen war Sperma bei dem Opfer gefunden worden. Die Tat sorgte allseits für Entsetzen. Ebenso der Umstand, dass alle bis auf einen Täter Bewährungsstrafen erhielten und möglicherweise keinen Tag Strafhaft absitzen müssen.

Bei der 20-Jährigen hält das Gericht dagegen Freiheitsentzug für erforderlich. Sie hatte in sozialen Medien die Kontaktdaten eines der Angeklagten gefunden. Sie schrieb ihm, er sei ein „ehrloses Vergewaltigerschwein“ und „ekelhafte Missgeburt“. Laut Anklage drohte sie dem Mann außerdem, er könne nirgendwo mehr hingehen, „ohne auf die Fresse zu kriegen“. „Schämst du dich nicht, wenn du in den Spiegel schaust?“, oder „Hoffen wir, dass du einfach weggesperrt wirst“, schrieb sie laut Hamburger Abendblatt zudem. Vor Gericht soll die Angeklagte ihr Verhalten bedauert haben. Sie haben ihrem Ärger freien Lauf gelassen, ohne lange nachzudenken.

Bedrohung und Beleidigung sollen die Straftatbestände lauten, wegen derer die Frau nun verurteilt wurde. Eine normale Beleidigung wird nur auf einen Strafantrag hin verfolgt. Also hat der verurteilte Vergewaltiger einen Strafantrag gestellt. Das ist sein gutes Recht. Allerdings ist es keineswegs so, dass aus einem Strafantrag auch eine Pflicht der Staatsanwaltschaft folgt, die Beleidigung auch tatsächlich anzuklagen. Vielmehr handelt es sich um sogenanntes Privatklagedelikt. Das heißt, im Normalfall soll der Verletzte selbst vors Strafgericht ziehen. Die Staatsanwaltschaft soll nur Anklage erheben, „wenn dies im öffentlichen Interesse liegt“. Oder wenn, zumindest gilt das zusätzlich im hier anwendbaren Jugendstrafrecht, dies für die „Erziehung“ des Verdächtigen erforderlich ist.

Laut den Berichten handelte es nicht um eine Privatklage, die der Vergewaltiger selbst erhoben hat. Die Staatsanwaltschaft muss sich in diesem Fall also fragen lassen, woher ein öffentliches Interesse kommen soll. Die Frau hat den Vergewaltiger selbst angeschrieben. Die Sache ging also nicht über den „Lebenskreis“ der Beteiligten hinaus. Genau für diesen Fall gehen die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren aber davon aus, dass gerade kein öffentliches Interesse vorliegt. Allerdings ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auch nicht revidierbar, auch nicht durch einen Richter. Nur das mediale Echo muss die Behörde nun aushalten.

Eine Bedrohung bei den zitierten Äußerungen zu bejahen, ist auch nicht unbedingt zwingend. Die Äußerung, der Betroffene könne nirgends mehr hingehen, ohne auf die Fresse zu kriegen, enthält eher eine Art Feststellung oder so was wie einen innigen Wunsch. Getragen ist das aber offensichtlich von Empörung. Überdies fehlen mir auch Umstände, welche die Ernsthaftigkeit der angeblichen Drohung durch die Frau oder Leute, die sie selbst in Marsch setzt, belegen. Nicht ernsthaftige Drohungen fallen aber nicht unter das Strafgesetz.

Wieso am Ende des Verfahrens dann Freiheitsentzug stehen musste, ist ohnehin die große Frage. Ein Jugendrichter hat viele Möglichkeiten unterhalb des Jugendarrestes. Es gibt die Einstellung, es gibt Ermahnungen, Arbeitsauflagen und und und. Wieso es nun dazu gekommen ist, bleibt mir rätselhaft. Vielleicht gibt es ja gewissen Gründe, in einigen Berichten werden andere Delikte der Frau angedeutet. Aber das traurige Signal an die Öffentlichkeit wird ohnehin bleiben: Es gibt eher „Knast“ für menschlich motivierte Kritik an laschen Urteilen als dass angemessen auf schwerste Straftaten reagiert wird.

Womöglich passt das Ganze aber in ein Konzept. Die Hamburger Polizei lässt jedenfalls mitteilen, dass noch gegen 140 andere Beschuldigte ermittelt wird, die sich möglicherweise zu „Hassrede“ über den traurigen Ausgangsfall hinreißen ließen. Man sieht also, die Behörden sind fokussiert. Wie gut, dass es an anderer Stelle ganz und gar nicht brennt.

Sylt-Video darf nicht unverpixelt gezeigt werden

Die „Ausländer raus“ – Gesänge auf dem Syltvideo waren das eine. Das andere aber war der Umstand, dass die Personen auf dem Video ersichtlich Privatleute sind – und nun im Sturm einer bundesweiten Empörungswelle stehen. War es nötig oder zumindest zulässig, die Betreffenden unverpixelt in den Medien zu zeigen? Das Landgericht München I verneint dies und verbietet der Bildzeitung die weitere Veröffentlichung.

Die einstweilige Verfügung des Gerichts ist, wie üblich, nicht begründet. Allerdings hatte die Anwältin der Betroffenen nach eigenen Angaben insbesondere mit der Prangerwirkung solcher Veröffentlichungen argumentiert. Die Bloßstellung führe zu einer Stigmatisierung, die bis zur Existenzvernichtung gehen kann. Es ist zwar grundsätzlich zulässig, bei Ereignissen der Zeitgeschichte Protagonisten abzubilden. Aber halt nur, wenn deren Persönlichkeitsrechte nicht überwiegen. Im Fall Sylt liegt es eigentlich auf der Hand, dass es gerade kein Interesse daran gab, die Gesichter unverfremdet zu sehen. Jedenfalls überwog dieses Interesse nicht die Risiken, denen die Betroffenen ausgesetzt waren und sind. Die Bildzeitung kann Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen (Aktenzeichen 26 O 6325/24).

Bericht in der Legal Tribune Online