Ob man da was machen kann

Es ist doch immer erstaunlich, wie lange ehemalige Mandanten schweigen können. Einer rührte sich sich nicht, als ich ihm meine Rechnung schickte. Auch die Mahnung veranlasste ihn nicht, das bescheidene Beratungshonorar zu überweisen. Gegen den Mahnbescheid legte er keinen Widerspruch, gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein.

Stattdessen zog er um, sicher nur nicht wegen mir. Google und den sozialen Netzwerken sei Dank, kam ihm die „vergessene“ Ummeldung nur mittelfristig zu Gute. Jedenfalls stand dieser Tage der Gerichtsvollzieher in meinem Auftrag vor seiner Tür.

Plötzlich konnte die Kontaktaufnahme mit meinem Büro nicht schnell genug gehen. Am besten fand ich die Frage, ob wir an der Forderung denn was machen können. Grundsätzlich bin ich natürlich auch zu einem, wenn auch unverdienten Rabatt bereit. Hauptsache, die Akte kann geschlossen werden.

Hier war es allerdings so, dass die Hauptforderung stolze 50 Euro betrug. Die restlichen knapp 150 Euro waren reine Vollstreckungskosten. Einen großen Teil davon sind auch noch Auslagen, zum Beispiel Gerichtsvollziehergebühren. Selbst der Schuldner sah ein, dass
wir jetzt nicht wegen 15 oder 20 Euro Nachlass auf die Hauptforderung rumkaspern sollten.

Er hat dann tatsächlich alles gezahlt. Einen Tag, bevor ihn der Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen hatte.