Kein Fahrrad ohne „Lichtmaschine“

Ich habe mich vorhin durch einige Fahrradkataloge geklickt. Interessant zu sehen, wie wenige Räder so angeboten werden, dass sie bei Lieferung verkehrssicher sind.

Offenbar gibt es zum Beispiel eine große Scheu, fabrikseitig eine Beleuchtung zu installieren, welche von einem Dynamo mit Strom versorgt wird. Ist ja auch klar, warum. Dynamos bremsen dich aus und funktionieren nicht gescheit. Das war zu den Zeiten so, als ich Fahrrad gefahren bin. Und es dürfte auch heute so sein. Offenbar haben Krokodile und Dynamos eines gemeinsam; sie sind von der Evoulution weitgehend unbeeindruckt.

So wie bedrohte Tierarten geschützt sind, scheint sich auch der Gesetzgeber dem Dynamo verpflichtet zu fühlen. Auch im Zeitalter von sparsamen, aber superhellen Leuchtmitteln und Hochleistungsakkus schreibt er vor:

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung).

Eine Konzession an die Moderne gibt es aber doch:

Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung).

Ganz besonders wichtig: Die Systeme müssen redundant ausgelegt sein. O-Ton Gesetzgeber:

Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

Ohne Dynamo geht es also gar nicht.

Was wiederum nur die halbe Wahrheit ist. Denn keine Vorschrift ohne Ausnahme. Diese Ausnahme betrifft Rennräder, die weniger als 11 Kilogramm wiegen. Diese Räder dürfen erstaunlicherweise mit Batterie beleuchtet werden.

Die falsche Beleuchtung am Fahrrad kann sogar teuer werden, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I zeigt. Zwei Radfahrer waren im Dunkeln kollidiert. Der eine hatte gar kein Licht am Rad, trug aber eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm. Der andere hatte ein elektrisches Licht auf den Fahrradlenker gesteckt, das nach den Feststellungen des Gerichts nicht mehr mit voller Kraft leuchtete.

Der Helmträger mit der Stirnlampe verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Bekommen hat er nur die Hälfte. Seine eigene Lampe, befand das Gericht, sei möglicherweise nicht richtig zu sehen gewesen. Es könne ja sein, dass der Kläger den Kopf gebeugt hat.

Maßgebend für das Halbe-Halbe war aber auch der schlichte Umstand, dass die Beleuchtung des Klägers einfach nicht den Vorschriften entsprach (siehe oben). Das Landgericht stellt hierzu fest, die Dynamopflicht sei heute allgemein wohl nicht mehr bekannt.

Wer als Radfahrer trotzdem auf die Vorschriften pfeift, kommt übrigens erstaunlich preiswert weg. Jede Lichtsünde kostet zehn Euro Verwarnungsgeld und bringt keine Punkte.