Kein Doppel-Storno

Hat ein Verbraucher einen Vertrag wirksam widerrufen, muss er dies nicht noch einmal bestätigen. Deshalb wies das Amtsgericht München jetzt die Zahlungsklage gegen eine Frau ab, von der ein „doppelter Widerruf“ verlangt wurde.

Die Kundin hatte einen Schwimmkurs gebucht, ihn aber online widerrufen. Das durfte sie nach dem Fernabsatzgesetz ohne Angabe von Gründen. Für den Widerruf verwendete sie das Stornierungsformular, das der Händler bereit stellte. Laut dem Unternehmen hätte die Frau aber noch einmal einen Link unter der Stornierungsbestätigung klicken müssen, damit das Storno wirksam wird.

Für so ein Prozedere gebe es keine Grundlage, befindet das Amtsgericht München. Ein einmal abgeschickter Widerruf, also solcher wird der Stornowunsch ausgelegt, müsse nicht noch einmal bestätigt werden. Dem Händler sei es anhand der Daten auch problemlos möglich gewesen, den Widerruf zuzuordnen (Aktenzeichen 261 C 3733/14).