Bosbachs Freundschaftsdienst

Für Rücktrittsforderungen sorgt eine private Gefälligkeit, mit welcher der CDU-Politiker Wolfgang Bosbach einem bekannten Sportreporter aus der Patsche geholfen haben soll.

Der Journalist hatte Bosbach erzählt, er habe am Vortag unter Alkoholeinfluss einen Autounfall mit erheblichem Sachschaden gebaut, jetzt wolle der Geschädigte 20.000 Euro von ihm, um die Polizei rauszuhalten. Bosbach borgte dem Reporter 5.000 Euro, bekam diese aber nicht wieder. Mittlerweile hat Bosbach den Reporter angezeigt, weil er davon ausgeht, dass dieser sich das Geld erschwindelt hat – den Unfall hat es womöglich nicht gegeben. Näheres kann man in der Welt nachlesen.

Wenn Bosbach erst am Tag nach dem Unfall eingeweiht wurde, hat er sich jedenfalls nicht selbst strafbar gemacht. Wer nach einer möglichen Tat von dieser erfährt, muss gar nichts machen. Es gibt keine Anzeigepflicht für geschehene Straftaten, nur für geplante (§ 138 StGB). Für eine Strafvereitelung reicht es auch nicht. Die Gewährung eines Darlehens zur Abwendung juristischer „Probleme“ ist noch ein sozialüblicher Vorgang. Das gilt jedenfalls so lange der Darlehensgeber ansonsten nicht involviert ist. Was Bosbach offenbar nicht war.

Eine andere Dimension ist natürlich die Politische. Bosbach ist in Nordrhein-Westfalen Vorsitzender der sogenannten Sicherheitskommission, die unter anderem Maßnahmen gegen die Organisierte Kriminalität ausarbeitet. Da mag es schon eine Rolle spielen, dass sowohl die Alkoholfahrt als auch die Gefährdung des Straßenverkehrs (als solche kann ein fahrlässig begangener Vekehrsunfall durchaus eine strafbare Sachbeschädigung sein) keine Antragsdelikte sind. Das heißt, im Ergebnis kann der staatliche Strafanspruch auch mit freundlicher Unterstützung des Politikers ins Leere gelaufen sein. War das noch ein Freundschaftsdienst oder schon anrüchige Kungelei? Über einen Rauswurf Bosbachs wird wohl letztlich der NRW-Ministerpräsident entscheiden.