Black Shirt mit Ethnokette

Die korrekte Kleidung spielt bei Prüfungen eine Rolle, auch heute noch. Dass ausgerechnet das Prüfungsoutfit auf eher skurrile Art und Weise zum Gegenstand eines Rechtsstreits wird, ist einer Dozentin im Bereich „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht zu verdanken. Also jemandem, der es eigentlich besser hätte wissen sollen. Aber der Reihe nach…

Im Sommer 2018 sollte eine Master-Studentin im Kurs „E-Government zwischen Verwaltungsmodernisierung und Bürgernähe“ geprüft werden. Weil es bis zu 35 Grad heiß werden sollte, verzichtete die Dozentin auf den üblichen Dresscode im Bewertungsteil „Präsentationsweise (Vortrag)“. Dieser sah einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“ vor. Stattdessen sollten sich die Studenten lediglich „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt“ kleiden.

Die Absolventin wählte eine Jeans und ein Oberteil mit Punkten – wofür sie einen Punktabzug kassierte. Das sei dann doch zu „casual“ gewesen, monierte die Prüferin. Sie meinte (ernsthaft), die Kandidatin hätte „auf eine weiße Leinenhose und Black Shirt mit Ethnokette oder einem lieblichen oder auch strengen Blouson zurückgreifen oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett“ ausprobieren können. Immerhin rutschte die Studentin wegen ihrer Kleidung von der Endnote 1,3 auf 1,7. Das wollte sie nicht auf sich sitzen lassen und klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Es ist nicht bekannt, wie die zuständigen Richter am Verhandlungstag unter ihren Roben gekleidet waren. Aber die Begeisterung für den Punktabzug hielt sich in deutlichen Grenzen, was allerdings auch problemlos juristisch zu erklären ist. Grundsätzlich könne auch die Kleidung in einer Prüfung bewertet werden, so das Gericht. Allerdings müsse die Kleidung dann selbst Prüfungsgegenstand sein, etwa im Fach Modedesign. Oder bei Feuerwehrleuten.

Hier habe die Studentin aber lediglich die Vorgabe gehabt, angemessene Kleidung zu tragen. Bei so einer unbestimmten Vorgabe sei ihre Kleiderwahl ein „vertretbarer Lösungsansatz“ gewesen, so dass ein Punktabzug schon deshalb nicht in Betracht kam. Auf die Frage, ob die Dozentin grundsätzlich zu streng in Modedingen ist, ggf. in Tateinheit mit leichter Geschmacksverirrung, kam es deshalb gar nicht mehr an (Aktenzeichen VG 12 K 529.18).