Heute ein Musterbeispiel kriminalistischer Feinarbeit. Zwei Polizisten (m/w) schauten aus ihrem fahrenden Streifenwagen auf die durch einen Grünstreifen abgetrennte Gegenfahrbahn. Ihr Blick erspähte meinen Mandanten, wie dieser mit dem Motorrad in die Gegenrichtung fuhr. Fünf Minuten später war der Führerschein des Mandanten sichergestellt, sein Motorrad beschlagnahmt. Vorwurf: „illegales Autorennen gegen sich selbst“.
Die konkrete Geschwindigkeit meines Mandanten konnten die Beamten wegen der räumlichen Situation natürlich nicht angeben. Deswegen präsentierten sie in der Anzeige einen anderen unschlagbaren Beweis:
Der Beschuldigte beschleunigte sein zweirädriges Kraftrad so stark, dass im innerstädtischen Bereich die Ausführung eines „Wheelies“ ermöglicht wurde. Es ist hervorzuheben, dass ein „Wheelie“ ausschließlich in einer höchstmöglichen Geschwindigkeit und durch eine starke Beschleunigung des Kraftfahrzeugs ausführbar ist.
Ich schrieb dem Staatsanwalt folgendes:
Für einen Wheelie mit dem Motorrad bedarf es keinesfalls einer Höchstgeschwindigkeit. Vielmehr ist die Ausführung eines Wheelies stark von Motorradtyp, Motorleistung, Getriebeübersetzung und Fahrtechnik abhängig – aber gerade nicht von der Geschwindigkeit. Sogar Fahranfänger können Wheelies machen. Ihnen wird empfohlen, den Wheelie bei niedrigen Geschwindigkeiten um etwa 16 bis 25 km/h (!) im ersten Gang zu üben, da hier die Kontrolle leichter fällt und der sogenannte Kipppunkt – der Winkel, bei dem das Motorrad ohne Gas- oder Bremskorrektur gehalten werden kann – besser zu spüren ist (Suchanfrage auf Perplexity.ai: „Welche Geschwindigkeit benötigt ein Motorrad für einen Wheelie?“).
Der Wheelie meines Mandanten ist also kein Beleg für eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h an der fraglichen Stelle, und er ist schon gar kein Beleg für ein illegales Fahrzeugrennen gegen sich selbst.
Am übernächsten Tag war der Führerschein wieder da und das Motorrad freigegeben. Für eine mögliche Ordnungswidrigkeit, also ein Bußgeld, ist das Ordnungsamt zuständig. Aber auch von dort eher wenig zu befürchten. Ein Wheelie mit dem Motorrad ist nur verboten, wenn andere gefährdet werden. Davon stand in der Anzeige jedoch kein Wort.