Bundesgerichtshof ordnet Nacktbilder juristisch ein

Juristen müssen viel definieren – und das Definierte dann auslegen. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Aufgabe zu erklären, ob es bei möglicherweise strafbaren Intimfotos oder -videos einen Unterschied zwischen den Formulierungen „gegen Anblick“ und „gegen Einblick“ gibt und worin dieser besteht.

Der Fall dreht sich um eine Frau, die ihrem damaligen Freund Nacktbilder von sich selbst geschickt hatte, aufgenommen in der eigenen Wohnung. Nach der Trennung hat der Ex die Fotos an zwei Bekannte der Frau weitergeleitet. Das Landgericht Krefeld hat ihn deswegen – neben einer Vergewaltigung – auch wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verurteilt, und zwar nach zwei Paragrafen: § 201a StGB (der schützt vor unbefugter Nutzung von Bildern aus dem privaten Rückzugsbereich) und § 184k StGB (der sogenannte Upskirting-Paragraf, der intime Aufnahmen trotz Kleidung oder anderer Barrieren verbietet).

Der Mann hat Revision eingelegt, und der BGH gibt ihm in puncto § 184k StGB recht: Dieser Paragraf greift hier nicht, weil die intimen Körperteile auf den Fotos nicht durch Kleidung oder Ähnliches „gegen Anblick“ geschützt waren. Die Frau war ja aus freien Stücken in ihrer Wohnung nackt. § 184k ist laut dem Gericht speziell für Fälle gedacht, wo jemand heimlich unter den Rock fotografiert oder ähnliche Tricks anwendet, um verdeckte Bereiche abzulichten. Das ergibt sich aus dem Sinn der Regelung, die vor allem vor solchen heimlichen Übergriffen in der Öffentlichkeit schützen soll.

Stattdessen passt hier § 201a StGB. Dieser schützt den „gegen Einblick abgeschirmten Rückzugsbereich“ – also die eigene Wohnung oder ähnliche private Orte. Die Fotos waren ursprünglich freiwillig gemacht und geschickt worden, aber die Weitergabe ohne Erlaubnis verletzt genau diesen Schutz (Aktenzeichen 3 StR 40/25).