„Immun-Smoothie“ als Mogelpackung entlarvt

Der Drogeriemarkt dm verkauft einen zuckerhaltigen Obst-Quetschie als „Immun Smoothie für Kinder“. Das hat für Ärger gesorgt – und zwar zu Recht, wie das Landgericht Karlsruhe nun entschieden hat. Der Drogeriemarkt hatte seinen Smoothie mit Sprüchen wie „Dein Immunsystem freut sich“ beworben, was bei Verbrauchern unzweifelhaft den Eindruck erwecken konnte, das Getränk habe eine besondere positive Wirkung auf die Gesundheit. Die Verbraucherorganisation Foodwatch sah darin irreführende Werbung und zog vor Gericht.

Die Werbeaussagen von dm sind unzulässig, weil sie wissenschaftlich nicht haltbar sind, so das Gericht. Konkret ging es um die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung (EG Nr. 1924/2006), die regelt, welche gesundheitsbezogenen Aussagen in der Werbung erlaubt sind. Dm hatte behauptet, der Smoothie unterstütze das Immunsystem durch Inhaltsstoffe wie Vitamin C und Zink. Aber das Gericht stellt klar: Solche Aussagen müssen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sein – und daran mangelte es hier. Der Smoothie enthielt zwar die genannten Stoffe, aber die konkrete Wirkung bleibt unbelegt.

Außerdem bemängelt das Gericht, die Werbung erwecke den Eindruck eines Gesundheits-Boosters, was laut Gesetz ebenfalls nur mit klaren Beweisen erlaubt ist. Foodwatch feiert das Urteil als Sieg für den Verbraucherschutz (Aktenzeichen 14 O 132/23).