Früchtemüsli gilt normalerweise nicht als riskantes Nahrungsmittel. In eine Müslipackung hatte sich allerdings ein ganzer Pflaumenkern verirrt. Das ahnungslose Opfer biss zu und brach sich einen Zahn ab. Die Sache endete – natürlich – vor Gericht.
Der Kunde argumentierte, auf der Packung werde lediglich vor „Kern-, Stein- und Schalenteilen“ gewarnt. Aber nicht vor ganzen Kernen. Das Landgericht Lübeck hält das aber nicht für überzeugend. Bei Naturprodukten müsse der Verbraucher mit Kernen rechnen. Entscheidend ist, dass ein ganzer Kern keine größere Gefahr darstelle als ein Kernteil. Im Gegenteil, ein ganzer Kern sei im Mund oder auf dem Löffel leichter erkennbar. Nicht rechnen müssten Kunden dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil des Produkts seien, wie etwa Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi. Immerhin.
Die Produkthaftungsklage des Kunden ist mittlerweile rechtskräftig abgewiesen (Aktenzeichen 14 S 97/24).
Karikatur: wulkan