Liebichs Geschlecht ist ihre Sache – ganz allein

Frau Liebich soll wieder ein Mann werden. Das Amtsgericht Halle prüft derzeit in einem nichtöffentlichen Berichtigungsverfahren einen Antrag des Landkreises Saalekreis. Dieser fordert die Rückänderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens von Marla-Svenja Liebich auf den ursprünglichen männlichen Eintrag und den Namen Sven Liebich. Der Landkreis begründet den Schritt mit einem mutmaßlichen Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG).

Liebich ist seit August 2025 wegen einer offenen Haftstrafe flüchtig. Ihre Anwesenheit im Verfahren ist nicht erforderlich, wohl aber eine Anhörung. Was der Landkreis Saalekreis verlangt, ist rechtlich nicht haltbar – und hätte enorme Sprengkraft für das Selbstbestimmungsgesetz.

Hier die wesentlichen Gedanken:

Das Gesetz kennt keine Optik-Prüfung

Das Selbstbestimmungsgesetz regelt in § 2 SBGG die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ausschließlich durch eine einfache Erklärung beim Standesamt. Eine materielle Überprüfung der „Ernsthaftigkeit“ oder der äußeren Erscheinung ist bewusst nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen Gutachten, medizinische Nachweise oder optische Kriterien entschieden.

Die Entscheidung für ein bestimmtes Geschlecht hängt damit nicht von der Optik des Menschen ab. Niemand, der wie ein Mann aussieht, wird zur Änderung seines Aussehens gezwungen, nur weil er sich nun einem anderen Geschlecht zugehörig fühlt. Eine solche staatliche Anordnung – „Ändere dein Aussehen, sonst giltst du nicht als Frau“ – wäre eine krasse Diskriminierung und erniedrigend. Der Staat hat weder das Recht noch die Kompetenz, das äußere Erscheinungsbild einer Person zur Voraussetzung ihrer rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit zu machen.

Genau das versucht der Saalekreis jedoch indirekt: Er will die Änderung rückgängig machen, weil die Betroffene optisch und biografisch nicht dem entspreche, was er sich unter einer „echten“ Frau vorstellt. Gleiches gilt für angeblich kritische Äußerungen Liebichs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. Bloß weil er die seinerzeitigen Absichten kritisierte, darf er sie nicht in Anspruch nehmen? Das SBGG verbietet eine solche Prüfung aus gutem Grund.

Die jährliche Änderungsmöglichkeit schließt eine Ernsthaftigkeitsprüfung aus

Noch deutlicher wird dies bei der zweiten zentralen Regelung: Nach § 5 Abs. 1 SBGG kann jede Person ihren Geschlechtseintrag und die Vornamen einmal pro Jahr ändern – und zwar auch zurück zum früheren Eintrag. Diese bewusste Rückkehroption ist kein Versehen des Gesetzgebers. Sie ist der klare Beleg dafür, dass die Ernsthaftigkeit der Entscheidung gerade nicht hinterfragt werden darf.

Wer das Gesetz ernst nimmt, was sich bei Gesetzen eigentlich anbietet, muss akzeptieren: Die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres zurückzuwechseln, ist integraler Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts. Sie dient dem Schutz vor übereilten Entscheidungen, trägt aber auch der Erkenntnis Rechnung, dass Geschlechter heute fluide sind. Heute Mann, morgen Frau, übermorgen divers und beim nächsten Mall wieder Mann. Genau diese Möglichkeit räumt das Gesetz ein. Gerade die Häufigkeit der zulässigen Änderung (einmal jährlich, beliebig oft) zeigt, dass das SBGG auf Selbstbestimmung bis zum äußersten setzt – und nicht auf eine behördliche Gesinnungsprüfung.

Ein Fall mit Sprengkraft

Sollte das Amtsgericht Halle dem Antrag des Saalekreises stattgeben, würde es nicht nur einen bundesweit ersten Rückgängigmachungsfall schaffen. Es würde vor allem ein Signal senden, dass das SBGG doch einer materiellen Überprüfung unterliegt – entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Eine solche Auslegung wäre mit dem klaren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Die neugewonnene Freiheit wäre letztlich wieder dahin.
Der Fall Liebich ist politisch hoch aufgeladen. Gerade deshalb muss das Gericht jetzt zeigen, dass das Selbstbestimmungsgesetz hält, was es verspricht: uneingeschränkte Selbstbestimmung ohne staatliche Optik- oder Ernsthaftigkeitskontrolle.

Der Ausweg

Etwas ändern kann nur der Gesetzgeber. Wenn der Bundestag einsieht, dass er mit dem Selbstbestimmungsgesetz Mist gebaut hat – nur zu. Auf die Debatte dürfen wir dann aber sehr gespannt sein.