Wer über eine halbe Million Euro Schmerzensgeld erhält, kann davon doch sicher seine Prozesskosten von gut 6.000 Euro zahlen – oder?
Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Frage nun mit einem klaren Nein beantwortet und die nachträgliche Heranziehung eines Klägers zu den Verfahrenskosten aufgehoben.
Hintergrund war ein tragischer Fall. Ein heute 36-jähriger Mann liegt infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers seit Mai 2019 im Wachkoma. Für seine Klage vor dem Landgericht Chemnitz auf mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld war ihm 2022 ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich über 520.000 Euro. Daraufhin änderte der zuständige Rechtspfleger die PKH-Entscheidung nachträglich ab und forderte vom Kläger 6.537 Euro für Gerichts- und Anwaltskosten. Die Begründung: Die Vermögenslage des Klägers habe sich durch die Zahlung erheblich verbessert. Zudem machten die Kosten nur rund 1,26 Prozent des Schmerzensgeldes aus, was dessen Ausgleichsfunktion nicht spürbar beeinträchtige.
Doch das OLG Dresden hob diese Abänderung mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (4 W 26/26) wieder auf. Die ratenfreie Prozesskostenhilfe bleibt bestehen. Der Grund: Schmerzensgeld zählt grundsätzlich zum Schonvermögen. Der Zweck des Schmerzensgeldes sei, verletzungsbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen und das Leben des Geschädigten zu erleichtern. Das funktioniere aber nur, wenn dem Betroffenen die Summe zur freien Verfügung stehe und er sie eben nicht für Prozesskosten aufwenden müsse.
Gerade bei schwersten Dauerschäden stehe dieser Ausgleichsgedanke im absoluten Vordergrund – völlig unabhängig davon, wie gering der prozentuale Anteil der Verfahrenskosten sei. Der Betroffene darf also das ganze Geld behalten.