Ein Reisepass ist kein Poesiealbum und kein Tagebuch zur Selbstverwirklichung. Er ist eine staatliche Urkunde – und ihr ureigenster Zweck ist die zweifelsfreie, objektive Identifikation einer Person anhand nachprüfbarer Fakten. Genau diese Beweisfunktion hat der Europäische Gerichtshof nun in einem Urteil (C-43/24) untergraben.
Der Fall aus Bulgarien bringt das grundsätzliche Problem auf den Punkt: Warum sollte jemand einen juristischen Anspruch darauf haben, dass der Staat für ihn ein Geschlecht beurkundet, das der biologischen Realität nicht entspricht? Der bulgarische Kläger (politisch korrekt: die Klägerin), bei Geburt als männlich registriert, lebt heute in Italien als Frau, eine Hormontherapie läuft. Das Heimatland Bulgarien verweigerte die Anpassung seiner Dokumente – und das durchaus mit nachvollziehbarer Begründung: Der Ausweis soll dokumentieren, was ist, nicht was jemand empfindet.
Das hat, so die Bulgaren, ganz praktische Gründe. Ob bei der polizeilichen Identitätsfeststellung oder im Strafverfahren – Behörden verlassen sich zwingend auf die formelle Richtigkeit öffentlicher Urkunden. Ein Beamter muss wissen, wer vor ihm steht. Erlauben wir jedoch, dass die gelebte Identität biologische Tatsachen im amtlichen Register einfach überschreibt, öffnen wir rechtlicher Beliebigkeit Tür und Tor. Ein Dokument, das nicht mehr die objektive Realität abbildet, sondern subjektive Selbstwahrnehmung, hat jedenfalls nur noch sehr eingeschränkten Beweiswert. Was für ein Dokument natürlich immer schlecht ist.
Die Folgefrage drängen sich förmlich auf: Ließe sich mit derselben Logik künftig auch ein „gefühltes“ Geburtsdatum eintragen – weil das biologische Alter nicht zum persönlichen Lebensgefühl passt? Von der selbst gewählten Hautfarbe oder einer indigenen Abstammung wollen wir vielleicht besser gar nicht reden.
Die Luxemburger Richter wischen diese Bedenken salopp beiseite. Sie berufen sich, nun ja, auf die Freizügigkeit. Wer an Grenzen und Behörden immer wieder erklären müsse, warum Geschlechtseintrag und äußeres Erscheinungsbild auseinanderfallen, werde unzulässig diskriminiert. Das mag für die Betroffenen im Alltag in der Tat mitunter belastend sein – aber rechtfertigen diese Unannehmlichkeiten es wirklich, biologische Tatsachen und den Sinn eines Passes hintanzustellen?
Wir sind hier also auf EU-Ebene bei den Problemen des deutschen Selbstbestimmungsgesetzes. Dieses reduziert das Geschlecht bei uns ja auch nur noch auf reine Selbstwahrnehmung. So ein Gesetz mit weitreichenden Rechten gibt es in Bulgarien allerdings nicht. Wird sicher interessant, ob sich das Land von der EU zur Aufweichung seiner grundlegenden Überzeugungen bekehren lässt.
Aktenzeichen C-43/24