„Massagen mit Extras“ – und ein Happy End

“Massagen mit Extras” sind in Deutschland jetzt nicht unbedingt verboten. Gleichwohl wirft es natürlich Fragen auf, wenn die Anbieterin der Dienstleistung eigentlich auf der Anklagebank sitzen müsste. Es aber nicht tut, weil sie als “verhandlungsunfähig” gilt. Mit so einem Fall musste sich jetzt das Oberlandesgericht Celle beschäftigen.

Das Ergebnis vorweg: Für die Betroffene endet die Sache mit einem Happy End…

Der Fall stammt aus Hannover. Die Frau war wegen Menschenhandels angeklagt. Im August 2024 sollte die Hauptverhandlung starten. Kurz vorher legte der Verteidiger ein Attest vor: unheilbare Krebserkrankung plus ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom. Das Landgericht Hannover stellte das Verfahren daraufhin nach § 206a Strafprozessordnung ein, Der Beschluss wurde rechtskräftig. Akte zu, Fall erledigt.

Gut 15 Monate später tat sich aber was. Die Stadtverwaltung Hannover meldete der Staatsanwaltschaft, die Dame biete „Massagen mit Extras“ an. Die Staatsanwaltschaft witterte für das Strafverfahren Morgenluft und setzte den Amtsarzt in Gang. Dieser bestätigte Verhandlungsfähigkeit, das Landgericht ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten hatte aber aus juristischen Gründen Erfolg.

Das Oberlandesgericht stellt fest: Eine rechtskräftige Einstellung nach § 206a Strafprozessordnung wirkt genauso wie ein verfahrensbeendendes Urteil. Die Einstellung verbraucht sozusagen den Verfahrensstoff. Eine Wiederaufnahme sei nur möglich, wenn das Gericht damals über das Verfahrenshindernis getäuscht wurde – durch die Angeklagte selbst oder jemanden, dem sie das zurechnen lassen muss. Hier fehlte jeder Beweis dafür. Das vorgelegte Attest war damals vorhanden, ein später abweichendes Gutachten beweist weder, dass die Frau 2024 schon fit war, noch dass jemand das Gericht bewusst irregeführt hat. Ob sich der Krebs gebessert hat oder die damalige Einschätzung einfach anders ausfiel – das konnte oder wollte das Gericht nicht klären.

Aktenzeichen 2 Ws 59/26