Die Einstellungsbehörden der Polizei haben offenbar panische Angst vor Mineralien – zumindest dann, wenn sie sich in den Harnwegen potenzieller Anwärter ablagern.
Wer den Dienst an der Waffe und für die Allgemeinheit antreten will, wird von den Amtsärzten oft durchleuchtet, als ginge es um das Casting für die Hauptrolle im nächsten Superhelden-Film. Jeder noch so winzige medizinische Makel aus der Vergangenheit weckt bei den Prüfern die sofortige Befürchtung, der Kandidat könnte beim ersten Blaulichteinsatz in Staub zerfallen. Das musste nun auch ein Bewerber erfahren, dem ein einmalig (!) vor Jahren aufgetretener Harnstein beinahe zum beruflichen Verhängnis geworden wäre.
Die Polizei verweigerte dem Mann die Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die behördliche Begründung las sich wie ein vorweggezones Todesurteil. Dass der Kandidat nur einmal einen Nierenstein hatte, der sich noch dazu von selbst auflöste, macht den Mann in den Augen der Polizei dennoch zum wandelnden Risiko für Objektschutz oder Streifendienst.
Das Verwaltungsgericht Aachen bringt einen anderen Ton in die Sache. Die Richter stellen klar, dass ein längst abgeleiteter Harnstein keineswegs automatisch die Polizeidienstuntauglichkeit bedeutet.
Seit Jahren müssen Gerichte den Amtsärzten in diesem Sinne erklären, dass ein Streifenpolizist kein genetisch perfekter Cyborg sein muss. Wir erinnern uns beispielsweise an die ausufernden Verfahren um Bewerberinnen mit Brustimplantaten. Letztlich musste das Obververwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Polizei sagen, dass modernes Silikon im Einsatzfall oft mehr aushält als so manches Nasenbein.
Im vergangenen Jahr fällte das Bundesverwaltungsgericht ein Grundsatzuruteil. Eine bloße, nicht akute Vorerkrankung ist kein Beleg, um gleich vorzeitige Dienstunfähigkeit zu prophezeien. Vielmehr bedürfe es einer konkreten Wahrscheinlichkeit, dass der Bewerber nicht die Altersgrenze erreicht. Ob ein längst abgeheiltes kindliches Ekzem, so ein anderer Fall, oder eben ein einzelner Nierenstein – all das begründet dann wohl kein dermatologisches oder urologisches Restrisiko für die innere Sicherheit.
Das Verwaltungsgericht Aachen gibt dem Mann nun seine Chance.
Aktenzeichen 1 L 160/26