Staat soll Japanurlaub für 50.000 Euro bezahlen

„Once in a lifetime“ nach Japan – dreieinhalb Wochen volles touristisches Programm, aber auf Kosten des Sozialstaats. So lautete der Wunsch eines frischgebackenen Master-Absolventen, der seine Studienzeit und seinen Abschluss mit diesem Reisepektakel krönen wollte.

Da der junge Mann wegen einer schweren Muskelerkrankung rund um die Uhr auf Pflege angewiesen ist, sollten drei Vollzeit-Pflegekräfte den 24-tägigen Fernost-Trip begleiten. First Class sollte es sein. Die behinderungsbedingten Mehrkosten von 50.000 Euro reichte der Absolvent schnörkellos als „Teilhabeleistung“ bei der staatlichen Eingliederungshilfe ein. Begründung: Ein solcher Luxus-Ausflug nach Japan sei unter Studenten kurz vor dem Berufseinstieg üblich. 4.000 Euro wollte er selbst zahlen. Das wären nach seiner Meinung die „normalen“ Kosten so einer Reise.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg zeigt sich von dieser Argumentation wenig begeistert. Ja, wie gesetzlich vorgeschrieben muss der Staat im Rahmen der Eingliederungshilfe behinderungsbedingte Mehrkosten für Urlaubsreisen übernehmen. Aber – und das ist ein durchaus wichtiges Aber – nur soweit die Wünsche auch „angemessen“ sind. Der korrekte Maßstab dafür ist nach Meinung der Juristen jedenfalls nicht der Instagram-Feed eines Lifestyle-Influencers im Semester-Sabbatical, sondern der gute alte „Durchschnittsbürger“. Teilhabe bedeutet laut dem Urteil den Ausgleich von Nachteilen – nicht die staatlich finanzierte Selbstverwirklichung auf Fünf-Sterne-Niveau.

So stellt das Gericht fest, dass das persönliche Reisebudget des Klägers mit 4.000 Euro schon deutlich höher liegt als das, was der deutsche Durchschnittshaushalt im gesamten Jahr für Urlaub ausgibt. Im Ergebnis garantiere der Sozialstaat behinderten Menschen ein solides Fundament für ein selbstbestimmtes Leben – er ist aber kein Concierge-Service für Fernreisen, die sich ein Normalverdiener ohnehin nicht leisten würde.

Aktenzeichen L 2 SO 4027/25 ER-B