Die Schlagzeile sitzt: „Virtuelle Vergewaltigung.“ Schauspielerin Collien Fernandes hat in Spanien Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen erstattet. Ulmen soll über mehr als ein Jahrzehnt hinweg Fake-Profile erstellt, in ihrem Namen sexuelle Chats mit fremden Männern geführt und pornografische Inhalte mit Bildern seiner Frau verbreitet haben.
Zu den größten Rätseln dieses Falles gehört für mich, wieso plötzlich hektisch Gesetzeslücken in Deutschland identifiziert werden. Die Anzeige liegt bei einem Bezirksgericht in Palma de Mallorca. Es gilt spanisches Recht. Die spanische Justiz hat Vorermittlungen eingeleitet. Für die deutschen Behörden besteht schon wegen des Grundsatzes, dass wegen des gleichen Vorwurfs nicht in mehreren EU-Staaten gleichzeitig ermittelt wird, überhaupt kein Grund für Betriebsamkeit.
Kurz gesagt: Die nun mit Vehemenz losgetretene Debatte über angebliche Lücken im deutschen Strafrecht ist für diesen konkreten Fall momentan so relevant wie ein Regenschirm in der Sahara. Dass die Anzeige in Spanien liegt, hat vermutlich einen guten Grund. Spanien hat sein Sexualstrafrecht 2022 mit dem vieldiskutierten Prinzip „Solo sí es sí“ verschärft und so ziemlich jede sexualbezogene Handlung ohne Konsens strafbar gemacht – auch virtuelle. In Spanien gibt es tatsächlich eindeutigere und härtere Tatbestände für die Verfolgung virtueller Taten.
Aber bedeutet das im Umkehrschluss, das deutsche Strafrecht ist auf solche digitalen Übergriffe nicht oder nicht ausreichend vorbereitet? Wer das jetzt reflexartig behauptet, sollte einfach mal einen Blick ins Strafgesetzbuch werfen. Dort gibt es bereits die passenden Schubladen für Strafverfolger – sofern derartige Vorwürfe in Deutschland Thema würden.
Der wichtigste Hebel ist § 238 Strafgesetzbuch, der sogenannte Stalkingparagraf. Die Regelung wurde mehrfach nachgeschärft und ist heute das Schweizer Taschenmesser gegen digitalen Identitätsmissbrauch. § 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfasst explizit das Verbreiten von Abbildungen des Opfers. Und § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB – das ist die eigentliche juristische Trumpfkarte – stellt unter Strafe, wer Inhalte unter Vortäuschung der Urheberschaft des Opfers verbreitet, um diese Person verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen.
Fake-Profile, über die im Namen des Opfers kommuniziert wird? Das ist geradezu der Lehrbuchfall dieser Norm. Interessanterweise stehen in den diversen Gesetzesbegründungen für die seinerzeitige Verschärfung mehrere Sachverhaltsbeispiele, die wie eine Blaupause des Falls Ulmen wirken. Und was die Zeitkomponente angeht, gäbe es nun die geringsten Probleme. Immerhin sollen sich die Handlungen über Jahre hingezogen haben. Wenn das nicht beharrlich und andauernd im Sinne des Gesetzes wäre, was dann?
Letztlich, und das ist wirklich wichtig, gibt es im gibt es im Stalkingparagrafen noch einen Auffangtatbestand. Dieser stellt „vergleichbare“ Stalkinghandlungen unter Strafe. Man hat nämlich erkannt, dass Nachstellung so viele Facetten haben kann, dass eine abschließende Aufzählung keinen Sinn macht. Über die Verfassungsmäßigkeit von solch luftigen Tatbeständen kann man streiten – aber so ist derzeit das Gesetz.
Weiter kommt Beleidigung in Betracht – und zwar auf sexueller Grundlage. Wenn man die in der Presse wiedergegebenen Umstände zugrunde legt, wird man einen Tatverdacht nur schwer wegdiskutieren können. Außerdem gibt es noch den Paparazzi-Paragrafen (§ 201a StGB). Der passt auch recht gut.
Alle Paragrafen ermöglichen mehrjährige Freiheitsstrafen. Bei der Nachstellung kann es in Fällen mit schweren Folgen bis zu fünf Jahren Gefängnis gehen, beim Tod des Opfers sogar bis zu zehn Jahren. Und das soll nicht reichen?
Selbst wenn der Fall Ulmen in Deutschland juristische Relevanz erlangen sollte, wäre die Strafjustiz nicht schlecht aufgestellt. Es gibt schlicht keine Gesetzeslücke, die mal wieder hektische Aktivität erfordert.