Bremer Polizist kontrolliert jetzt im Turban

Wer einen Beruf ergreift, nimmt dessen Bedingungen in Kauf. Wer Chirurg wird, muss sterile Handschuhe tragen. Wer zur Marine geht, lebt auf einem Schiff. Und wer Polizist wird, trägt eine Uniform – die eben genau das ist: ein einheitliches, religiös und weltanschaulich neutrales Erscheinungsbild im Dienst des Staates. So weit, so selbstverständlich.

Das Verwaltungsgericht Bremen allerdings hat hier einen ganz anderen Ansatz. Kommissaranwärter Jaspinder Singh, Angehöriger der Sikh-Religion, darf mit Richters Segen nun seinen „Dastar“, eine Art Turban, vorläufig auch im Außendienst mit Bürgerkontakt tragen.

Das Gericht vermisst eine ausreichende Rechtsgrundlage, mit der einem Beamten das Tragen so eines religiösen Symbols untersagt werden könnte. Zwar gibt es in Bremen eine Uniformordnung. Diese könne aber, so das Gericht, nur allgemeine Regeln zur Dienstkleidung und Ausrüstung vorgeben. Wenn es um einen Eingriff in die Religionsfreiheit gehe, bedürfe es einer Rechtsverordnung.

Mit anderen Worten: Die Uniformordnung regelt, was jemand tragen muss – aber nicht, was jemand aus religiösen Gründen nicht tragen darf. Das ist ein laut dem Gericht qualitativ anderer Eingriff, der eine höhere Rechtsgrundlage verlangt. Doch so eine Verordnung wurde in Bremen nie erlassen. Für den Polizeidienst jedenfalls nicht. Für den Justizdienst gibt es sie, in Form des sogenannten Justizneutralitätsgesetzes.

Dennoch dreht der Beschluss Ursache und Wirkung elegant auf den Kopf: Nicht der Bewerber passt sich dem Beruf an – der Beruf soll sich nun dem Bewerber anpassen. Manche adeln Singhs Wunsch nach Dienst im Turban fast zur Tugend. Neutralität bedeute nicht Uniformität im Erscheinungsbild, sondern unparteiisches Handeln im Dienst. Das klingt schön, ist aber eher nicht das, was der Bürger will. Wer von einem uniformierten Beamten angehalten wird, nimmt nun einmal optische Signale wahr – und eine Uniform sendet das Signal: Hier kommt der Staat. Nicht eine Konfession oder eine Weltanschauung. Bei einem Polizisten mit Dastar sieht das ganz anders aus.

Bis zu einer Anpassung des Gesetzes darf der junge Polizist also zeigen, wie wichtig ihm sein Glaubensbekenntnis ist. Ob er dem Staat einen Gefallen tut, für den er jetzt bis zum Erreichen der Altersgrenze arbeiten möchte, möchte ich bezweifeln.

Aktenzeichen 6 V 664/26