Lange Anreise, endlich am Hotel. Alles was der Reisende will: schnell aufs Zimmer, Dusche, ein Bier. Aber der Mitarbeiter an der Rezeption schiebt dir einen Zettel hin. „Bitte den Meldezettel ausfüllen.“ So kennt es der Hotelgast seit Jahrzehnten, nimmt es deshalb meist ohne Murren hin. Doch an sich ist das Prozedere unnötig, teilweise sogar rechtswidrig. Muss man nur wissen.
Schon seit mehr als einem Jahr gilt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz. Klingt sperrig, ist es auch. Aber die Regelungen für Reisende sich erst mal erfreulich: Deutsche Hotelgäste müssen keinen Meldeschein mehr ausfüllen.
Soweit, so gut.
Das „Problem“ besteht darin, dass es auch ausländische Reisende gibt. Ausländer unterliegen aber weiter der strikten Meldepflicht, Sie müssen sich am Tag der Ankunft mit einem gültigen Identitätsdokument ausweisen. Die ausgefüllten Meldescheine sind zwölf Monate aufzubewahren und danach zu vernichten. Sonst drohen dem Hotel Bußgelder.
Nun die wenig überraschende Frage an die Fabrikateure dieses Gesetzes: Wie soll das Hotelpersonal einen meldepflichtigen Ausländer von einem befreiten Deutschen unterscheiden — wenn es doch keine Ausweise mehr kontrollieren darf bzw. braucht? Die Antwort des Gesetzgebers ist von entwaffnender Schlichtheit: gar nicht. Ein durchsetzbares Überprüfungsrecht bei deutschen Gästen ist nicht vorgesehen. Meint wohl, die Auskunft des Gastes „Ich bin Deutscher“ reicht. Sozusagen eine unverhoffte Renaissance des guten, alten Ehrenworts.
Natürlich fragt das Hotel trotzdem. Schon weil es ja die Ausländer identifizieren muss, denen es nach wie einen Meldeschein abzuverlangen hat. Außerdem möchte das Hotel natürlich wissen, mit wem es einen Beherbungsvertrag schließt. Einmietbetrug ist ja keine Seltenheit. Und mitunter bleiben Zimmer auch ramponiert zurück.
Das Vorzeigen des Ausweises müssen Gäste deshalb faktisch hinnehmen. Das geben Hausrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen und wohl auch die harte Realität des Lebens her. Immerhin bleibt einem die Sache mit dem Meldeschein erspart – sofern ihn das Hotel bei deutschen Gästen nicht einfach in „Gastinformationen“ umbenennt.
Was aber nicht mehr geht, jedenfalls nicht bei Deutschen: Ausweis kopieren oder scannen. Oder die Daten „kurz in den Computer tippen“. Sobald der Ausweis nicht nur angeschaut, sondern vervielfältigt oder gespeichert werden soll, betritt das Hotel rechtliches Sperrgebiet.
Eine Kopie des Ausweises darf ohne Zustimmung nicht angefertigt werden, so regelt es ausdrücklich das Personalausweisgesetz. Nötig im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist die Kopie ohnehin nicht. Zumindest darauf kann man sich als Gast rechtlich getrost zurückziehen. Wenn das Zimmer dann verweigert wird, könnte ein freundlicher Hinweis auf den Landesdatenschutzbeauftragten helfen. Der interessiert sich für solche Fälle. Und den Ausweis zeigen kann man ja zur Not auch noch.
Den Weg zur Dusche und dem kalten Bier macht das alles aber nicht einfacher. Könnte es demnach sein, dass man sich beim Bürokratieentlastungsgesetz etwas wenig Gedanken gemacht hat? Ich stelle diese Frage gerne in den Raum.