Wer im Netz lautstark agitiert und zehntausende Follower hinter sich versammelt, hat noch lange keine kriminelle Vereinigung gegründet. Genau diese Grenze hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss gezogen.
Die Staatsschutzkammer des Landgerichts München I hatte den Betreiber eines reichsbürgernahen Telegram-Kanals mit zeitweise über 50.000 Abonnenten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte regelmäßig Kontaktdaten unliebsamer Amtsträger veröffentlicht – sogenanntes „Doxxing“ – und seine Follower dazu animiert, diese massenhaft zu kontaktieren. Die Folge laut den Feststellungen des Gerichts: eine Flut von Drohungen und erhebliche Störungen der betroffenen Behörden. Das Landgericht wertete Kanalbetreiber und Follower als arbeitsteiliges Netzwerk und damit als kriminelle Vereinigung nach § 129 Strafgesetzbuch.
Die Revisionsrichter in Karlsruhe erteilen dieser doch recht weiten Auslegung eine klare Absage. Zwar könne § 129 Strafgesetzbuch grundsätzlich auch auf rein virtuelle Zusammenschlüsse Anwendung finden; zwingend vorausgesetzt sei jedoch stets ein Mindestmaß an organisatorischer Struktur – etwa gemeinsame Regeln, verbindliche Absprachen oder gegenseitige Verpflichtungen der Beteiligten. Daran fehlte es hier. Das Vorgehen des Angeklagten klassifizierte der Strafsenat als reine „One-to-Many“-Kommunikation: Parolen wurden in den digitalen Raum gesendet, die Abonnenten reagierten darauf völlig individuell, unkoordiniert und spontan. Auch die bloße Existenz einer Kommentarfunktion belege noch keine koordinierte Planung oder Steuerung der Aktionen.
Das Internet ist damit gerettet. Vorerst. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Aktenzeichen 3 StR 22/25