Sind kranke Anwälte verhandlungsunfähig?

Wer sich als Zeuge oder Prozesspartei bei Gericht mit einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abmeldet, erlebt mitunter eine Überraschung. Denn in der Justiz gilt häufig der strenge Grundsatz: Eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend auch eine Verhandlungsunfähigkeit.

Aber gilt das auch für Anwälte? Diese Frage musste das Oberverwaltungsgericht Münster beantworten.
In dem Fall hatte sich eine Rechtsanwalt als Prozessvertreter mit einer AU krankgemeldet und um eine Terminsverlegung gebeten. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte den Antrag jedoch ohne weitere Aufklärung ab, verhandelte in Abwesenheit des Anwalts und fällte ein Urteil.

Die vorgesetzten Richter am Oberverwaltungsgericht rügen dieses Vorgehen nun als handfeste Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Argumentation des ist erfreulich stabil. Zwar belege eine AU tatsächlich nicht automatisch die Verhandlungsunfähigkeit. Jedoch gehöre die „Verhandlungsführung“ nun mal zur Kernaufgabe anwaltlicher Arbeit. Somit liege bei einem arbeitsunfähigen Rechtsanwalt die Verhandlungsunfähigkeit jedenfalls näher. Jedenfalls so nahe, dass das Verwaltungsgericht das Attest nicht einfach ablehnen durfte.

Anstatt den Antrag einfach abzulehnen, hätte das Verwaltungsgericht von Amts wegen ermitteln und den Anwalt auffordern müssen, rechtzeitig ein detaillierteres ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung nachzureichen.

Aktenzeichen 4 A 2335/24