Digitale Fußfessel aus dem Supermarktregal

Wer an der Kasse noch schnell eine Netflix-Gutscheinkarte aufs Fließband legt, ahnt in der Regel nicht, dass er damit ein Ticket für ein virtuelles Alcatraz kauft.

Einmal eingelöst, mutierte der Streamingdienst für die Guthabenkunden zur anhänglichen Klette: Eine Kündigung des Abos war laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erst dann möglich, wenn das aufgeladene Guthaben restlos weggestreamt war. Vorher ließ Netflix den User nicht aus den Klauen.

Gegen dieses überaus kreative Verständnis von Vertragsfreiheit zog der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Felde. Der Bundesgerichtshof hat nun in letzter Instanz ein Machtwort gesprochen – und die Klausel gnadenlos kassiert.

Eine Regelung, die den Kunden zwingt, sein Guthaben bis zum bitteren Ende aufzubrauchen, blockiert laut den Richtern das gesetzliche Kündigungsrecht. Wer beispielsweise mehrere große Gutscheinkarten kombiniert hatte, saß im Extremfall bis zu 39 Monate in der Abo-Falle fest. Eine Funktion, um zumindest die Mitgliedschaft zu pausieren? Fehlanzeige.

Der Bundesgerichtshof stuft diese Kombinatin folgerichtig als klassische unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB ein. Eine Kündigung, so die Richter, darf schlicht nicht an den Kontostand der Prepaid-Karte gekoppelt werden – welche Überraschung.

Es ist nicht die erste Niederlage, die Netflix in Sachen Verbraucherschutz kassiert. So verlor der Anbieter zuletzt auch wegen einseitiger Preiserhöhungen vor mehreren Landgerichten.

Aktenzeichen III ZR 152/25