Busfahrer bitte nicht nassmachen

Wer im falschen Bus sitzt, sollte den Fahrer nicht nass machen. Wer es trotzdem tut, ist deswegen aber noch lange kein Straftäter. Das mussten Polizei und Staatsanwaltschaft über zwei Instanzen lernen.

Mein Mandant stieg an einem Herbstabend in einen Schnellbus. Leider in den falschen. Gemerkt hat er es, als der Bus schon auf dem Zubringer zur Autobahn war. Er ging nach vorn und bat den Fahrer, ihn rauszulassen.

Der Fahrer lehnte ab, was nachvollziehbar ist, denn dort war keine Haltestelle. Der Fahrgast wurde lauter, schlug mit seiner Plastikflasche gegen die Trennscheibe und schüttete dem Fahrer etwas Wasser ins Gesicht. Der wischte sich mit dem Ärmel die Augen und fuhr weiter. Zwölf Kilometer, im Wesentlichen über die Autobahn, bis zur nächsten planmäßigen Haltestelle. Dort wartete schon die Polizei, der Fahrer hatte sie alarmiert.

Die Polizei ermittelte gleich aus dem Vollen. Wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bringt das. Die Staatsanwaltschaft war bescheidener und beantragte einen Strafbefehl, und zwar wegen Nötigung. 40 Tagessätze Geldstrafe sollte mein Mandant bezahlen.

Das Amtsgericht lehnte den Strafbefehl ab. Trocken und in einem Satz: „Das Übergießen mit Wasser stellt weder Gewalt noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB dar.“

Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht blieb dabei. „Gewalt“ im Sinne des Gesetzes sei unmittelbar physisch wirkender Zwang. Eine Ladung Wasser aus einer Plastikflasche ist das halt (noch) nicht. „Das konkret erfolgte Übergießen (…) reicht als Einwirkung nicht aus. Es handelt sich um eine bloße Lästigkeit“, so das Gericht.

Außerdem fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen Tathandlung und dem erforderlichen Nötigungsziel. Der Guss war nach Auffassung der Strafkammer kein Mittel, um den Bus zum Halten zu bringen, sondern schlicht eine „Reaktion aus Verärgerung“.

Der Mandant ist also raus. Er hatte sich übrigens schon im Ermittlungsverfahren über mich beim Fahrer entschuldigt. Die Anwaltskosten muss die Staatskasse tragen.