Anwaltsfehler? Dumm gelaufen, zahlen Sie selbst

Es gibt diesen einen Satz, mit dem sich Anwaltskunden beruhigen, wenn ihr Rechtsberater Mist gebaut hat. Keine Sorge, jeder Anwalt ist versichert. Ein enttäuschter Mandant aus Bremen sieht das nicht mehr so.

Sein Anwalt sollte in einer Unterhaltssache Beschwerde einlegen. Er schickte den Schriftsatz per Fax und per Post ans Oberlandesgericht – nicht über das beA, das elektronische Anwaltspostfach. Genau das ist seit 2022 Pflicht. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Der Fall war erledigt, ohne dass jemand über den Unterhalt gesprochen hätte.

Blieb der Schadensersatz des versetzten Auftraggebers. Rund 44.500 Euro könnten es sein – wenn er seinen Prozess gewonnen hätte. Beim Anwalt war nichts zu holen, der erwies sich als insolvent. Also hielt sich der Mandant an dessen Berufshaftpflichtversicherung. Für solche Fälle ist sie schließlich da.

Dachte er.

Das Landgericht Bremen hat die Klage gegen den Versicherer abgewiesen. Der Grund steht angeblich in den Versicherungsbedingungen: Für eine „wissentliche Pflichtverletzung“ zahlt die Versicherung nicht. Und wissentlich, so das Gericht, sei das hier gewesen. Schriftsätze in der richtigen Form einzureichen, sei eine „Kardinalpflicht“ des Anwalts. Wer Anwalt ist, kennt die Pflicht. Also weiß er auch, was er tut, wenn er sie verletzt. Widerlegen konnte der Mandant das nicht – wie auch, er war ja nicht dabei.

Man muss sich die Konstruktion auf der Zunge zergehen lassen. Je elementarer der Fehler, desto eher gilt er als absichtlich. Und je absichtlicher, desto sicherer ist die Versicherung raus. Der schlampigste Anwalt ist damit der am schlechtesten versicherte.

Die Berufshaftpflicht ist für Anwälte Pflicht. Sie soll Mandanten schützen, nicht Anwälte. Wenn ausgerechnet der grobe Patzer aus dem Schutz herausfällt, dann schützt sie vor allem in Fällen, in denen wenig passiert. Für den Mandanten in unserem Fall heißt das: kein Unterhalt, kein zahlungsfähiger Anwalt, keine Versicherung. Nur ein Urteil, in dem steht, dass sein Anwalt es eigentlich besser wusste.

Vielleicht sollte man dann auch den Namen der Berufshaftpflichtversicherung ändern: Das Wort „Pflicht“ führt ja doch etwas in die Irre.

Näheres zum Urteil auf beck-online