Datenschutz: BGB wird wiederbelebt

Lange Zeit war die Ansage der deutschen Gerichte klar: Die Datenschutzgrundverordnung regelt den Datenschutz abschließend, für anderes deutsches Recht ist daneben (kaum) kein Platz. Der Bundesgerichtshof sieht dies in einem Grundsatzurteil nun anders.

Ein Kunde eines Online-Shops wollte per Klage verhindern, dass seine IP-Adresse beim Seitenaufruf an Drittdienste geht. Die Gerichte wiesen seine Klagen ab, weil die Datenschutzgrundverordnung so was nicht verbietet. Die Datenschutzgrundverordnung sei harmonisiertes EU-Recht, nationales Recht komme daneben nicht zum Zug. In der Zwischenzeit hatte der Europäische Gerichtshof aber geurteilt, dass die Grundverordnung die Mitgliedsstaaten nicht unbedingt daran hindert, weitergehende andere Rechte einzuräumen.

Genau das übernimmt der Bundgerichtshof. Ein nationaler Anspruch gegen rechtswidrige Datenübermittlung kann nach dem nun veröffentlichen Urteil nicht unter Berufung auf den abschließenden Regelungsgehalt der DSGVO abgelehnt werden. Damit ist das Bürgerliche Gesetzbuch wieder im Spiel. Dieses kennt unerlaubte Handlungen, Unterlassungsansprüche sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch diese Vorschriften – und ggf. auch andere Normen – müssen neben dem Datenschutzrecht geprüft werden, so der Bundesgerichshof.

Aktenzeichen VI ZR 144/23