Der Likör, der nicht sagen darf, wonach er schmeckt

Was war zuerst da, das Huhn oder das Ei?

Beim „Likör ohne Ei“ – den gibt es wirklich – ist die Sache klar: das Federvieh. Es prangt als bunter Hahn auf dem Etikett, während das Ei draußen bleiben muss.

Das hat den Schutzverband der Spirituosen-Industrie so aufgeregt, dass er den kleinen Hersteller aus Schleswig-Holstein durch zwei Instanzen verklagt hat. Denn „Eierlikör“ dürfen nach EU-Recht nur Getränke heißen, die mindestens 140 Gramm Eigelb pro Liter enthalten. Schon jede Anspielung auf Eier sei verboten, meinte der Verband.

Das Oberlandesgericht Schleswig sieht das beim Namen anders. „Likör ohne Ei“ enthalte das geschützte Wort als solches nicht und spiele auch nicht darauf an. An Eierlikör denke man erst wegen der durchsichtigen Flasche und des Inhalts: gelb, cremig. Das Aussehen eines Getränks regelt die Spirituosenverordnung aber nicht, so die Richter. Name und Hahn dürfen also bleiben.

Aber das Urteil geht noch weiter. In der Werbung ist das Wort „Eierlikör“ tabu. Das gilt auch für „schmeckt wie Eierlikör“, ebenso für die „Alternative zu Eierlikör“. Wer sich als Alternative anbiete, stelle sich als gleichwertig dar, so die Richter. Man darf also ein Getränk verkaufen, das aussieht wie Eierlikör. Man darf nur nicht sagen, dass es keiner ist, aber dass man das nicht merkt.

Ausgetrunken ist die Sache ohnehin noch nicht. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bei Gelegenheit müsste man mal klären, welches Umsatzplus die Publicity rund um das Verfahren gebracht.

Aktenzeichen 6 U 49/25