Richter, die sich aus dem Fenster lehnen

Richter und Staatsanwälte dürfen öffentlich fordern, dass die AfD verboten wird, und zwar mit Amtsbezeichnung hinter dem Namen. Das sei Privatsache, sagt das sächsische Justizministerium. Bleibt eine Frage: Gilt das auch andersherum?

Im Juli veröffentlichte der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) einen offenen Brief. Die Forderung: Bundestag und Bundesregierung sollen in Karlsruhe ein AfD-Verbot beantragen. Über 1.000 Juristen unterschrieben, darunter Dutzende aktive Richter und Staatsanwälte.

Ein AfD-Abgeordneter im sächsischen Landtag wollte wissen, ob das mit dem Mäßigungsgebot vereinbar ist. Dieses Gebot verlangt von Richtern und Beamten politische Zurückhaltung, damit niemand an ihrer Unparteilichkeit zweifelt. Die Antwort der Staatsregierung: kein Problem, hier gehe es um private politische Betätigung. Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hessen und Bayern sehen es genauso.

Das Umfeld ist klar. Die AfD holt in Sachsen-Anhalt 43,8 Prozent, bundesweit würde ihr momentan jeder dritte Bürger seine Stimme geben. In Berlin wird als Reaktion auf Sachsen-Anhalt über den Bundeszwang fabuliert. Die Bundesjustizministerin ermahnt Beamte vorsorglich, rechtswidrigen Weisungen zu widersprechen, und zwar Weisungen einer Regierung, die es noch gar nicht gibt. Die Justiz vor Ort, so sieht es aus, soll in diesem Schutzwall als weiteres Bollwerk dienen. Tolle Sache und voll rechtsstaatlich, könnte man meinen.

Aber dazu ein Gedankenspiel. Ein Richter unterschreibt einen Aufruf „Kein AfD-Verbot“. Oder er setzt Namen und Dienstbezeichnung unter eine Unterschriftenaktion der AfD. Wäre das auch Privatsache?

Die simple Begründung liegt sicher schon bereit: Wer als „Guter“ die AfD für verfassungsfeindlich hält, muss sich als ehrenwerter Beamter geradezu aus gelebter Verfassungstreue gegen diese bösen Buben engagieren. Im Umkehrschluss hat der mit der anderen Meinung automatisch sein Treueproblem. So wird die Einstellung zur Glaubensfrage. Und wer nicht dem rechten, hier also dem eher linken Glauben anhängt, hat halt Pech – in Form eines Disziplinarverfahrens.

Nur: Die AfD ist nicht verboten. Ob eine Partei verfassungswidrig ist, entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Und aus Äußerungen von Merz bis Söder und auch aus den Etagen darunter wissen wir, dass niemand so recht an den Erfolg eines AfD-Verbotsantrags glaubt. Deshalb wurde auch bis heute kein Antrag gestellt.

Im Alltag stellt sich jetzt die Frage, was man als bekennender oder für einen solchen gehaltener Rechter ernsthaft erwarten soll, wenn das eigene Verfahren bei einem Staatsanwalt oder Richter landet, der sich mit Unterschrift und Dienstbezeichnung schon so weit gegen eine legale Partei aus dem Fenster gelehnt hat. Reicht es da, auf die bekannte Superkraft von Volljuristen im Staatsdienst zu vertrauen, dass sie stets zwischen „dienstlich“ und „privat“ unterscheiden?

Wird vielleicht nicht ganz einfach.