16 Milliarden Euro Schulden aufnehmen, keinen einzigen neuen Quadratmeter Wohnraum schaffen, die Zeche den Mietern aufbrummen und das Ganze am Ende „haushaltsneutral“ nennen – Berlin bleibt das unangefochtene Freiluftlabor für politische Buchhaltungsmagie.
Am 17. Oktober haben Linke, Grüne und SPD ihr Sondierungspapier mit dem warmherzigen Titel „Mehr gemeinsam, mehr Berlin“ vorgelegt. Das Herzstück im Bereich gelebter Antikapitalismus: Sehr große Wohnungskonzerne müssen alles abgeben, was über einen Sockel von 10.000 Wohnungen hinausgeht. Rund 160.000 Wohnungen sollen so vergesellschaftet werden, komplett finanziert auf Pump. Linken-Chefin Ines Schwerdtner nennt das „haushaltsneutral“, während SPD-Landeschef Steffen Krach sein gebrochenes Wahlkampfversprechen geschmeidig als „Kompromiss“ verkauft.
Für die Mieter gleicht das Manöver einer Einladung zur großen Lokalrunde, bei der der Wirt beim Gehen verkündet, dass der Deckel leider auf die Getränkepreise der nächsten dreißig Jahre umgelegt wird. Im Kleingedruckten der Papiere steht nämlich lediglich, dass die durchschnittliche Eingangsmiete „nicht höher liegen“ werde als beim bisherigen Eigentümer.
Demnach gelten die Regeln der landeseigenen Gesellschaften – inklusive Mieterhöhungen von bis zu zwei Prozent jährlich. Laut einem Gutachten der IHK Berlin müssen die Mieten ohne Steuerzuschüsse somit zwingend um mindestens 1,4 Prozent pro Jahr steigen (von 8,23 auf 12,22 Euro pro Quadratmeter bis 2055), und das nur für Zins und Tilgung der erforderlichen Milliardenkredite. Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung rechnet zwar freundlicher, legt aber für 210.000 Wohnungen nur 13,5 Milliarden Euro zugrunde – ein noch kühnerer Schnäppchenpreis pro Wohnung als der, den die Sondierer als Deckel nennen.
Genau bei diesen abenteuerlich niedrigen Preisschildern beginnt die verfassungsrechtliche Geisterfahrt. Die Sondierer deckeln die Entschädigung kurzerhand bei 16 Milliarden Euro. Das wirkt wie der Besuch im Autohaus, bei dem der Kunde an der Kasse einfach selbst beschließt, heute nur den halben Listenpreis zu zahlen.
Zwar verlangt Artikel 15 Satz 2 bei Eigentumsentziehung für das Gemeinwohl nur eine Entschädigung „unter gerechter Abwägung der Interessen“ und garantiert keinen starren vollen Verkehrswert. Sowohl die Berliner Expertenkommission von 2023 als auch das im März 2026 beschlossene Berliner Vergesellschaftungsrahmengesetz versuchen daraus jedoch die Lizenz abzuleiten, den Kaufpreis über fiktive „gemeinwirtschaftliche Ertragswerte“ kräftig nach unten zu drücken.
Doch das Grundgesetz ist kein politisches Rabattheft, und der reale Marktwert bildet mit Sicherheit auch vor dem Bundesverfassungsgericht einen Ankerpunkt. Frühere Senatsschätzungen taxierten den Marktwert der betroffenen Wohnungen noch auf bis zu 36 Milliarden Euro. Kassieren die Verfassungsrichter den Berliner „Freundschaftspreis“ als verfassungswidrige Teilkonfiskation, platzt entweder die Kreditfinanzierung – oder die Mieter stottern das Darlehen bis zur nächsten Eiszeit ab.
Noch dünner wird der Grat bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Befürworter argumentieren gerne, das seit 1949 ungenutzte „Verfassungsfossil“ des Artikels 15 Grundgesetz enthalte gar kein eigenes Gemeinwohlerfordernis; die Entmachtung börsennotierter Konzerne sei quasi ihr eigener verfassungsrechtlicher Zweck.
Doch selbst wenn diese Begründung tragen könnte, mit ihren aktuellen Erklärungen haben sich die künftigen Regierungspartner diesen Weg schon jetzt selbst verbaut. Ihr Papier erklärt die Vergesellschaftung ausdrücklich zum Beitrag „zur Überwindung der Krise auf dem Wohnungsmarkt“. Wer dieses Ziel selbst zum gesetzgeberischen Maßstab erhebt, liefert den Richtern die Steilvorlage für das klassische Prüfprogramm aus Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
Und wie sieht es dann aus? Ein 16-Milliarden-Eingriff, der keinen einzigen Ziegelstein aufeinanderstapelt, keine einzige Wohnung baut und das Geld statt in Neubau in die Konten von Bestandsaktionären pumpt, ist zur Linderung der Wohnungsnot offensichtlich so geeignet wie ein Sieb zum Wasserschöpfen.
Hinzu kommt, dass Artikel 23 der Berliner Landesverfassung die Vergesellschaftung mit keinem Wort erwähnt, weshalb Juristen schon die Gesetzgebungskompetenz des Landes bezweifeln. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dem Berliner Senat bereits 2021 beim Mietendeckel die Grenzen der Kompetenzordnung aufgezeigt hat, riecht es nun auch schon wieder streng nach teurer Rückabwicklung. Immerhin ein sicherer Trost für die Freunde des Sozialismus in den gewählten Parteien: Die Zeche zahlen nicht die verantwortlichen Politiker, sondern am Ende die Berliner. Und der Rest der Republik – über den Länderfinanzausgleich.
Der Staat kauft in Berlin also auf Pump Wohnungen, die es längst gibt, und lässt die Mieter die Finanzierungskosten über steigende Mieten abbezahlen. Neu ist am Ende voraussichtlich nur das Briefpapier, auf dem die Erhöhungen geltend gemacht werden. Wenn der Senat dann von Gemeinnützigkeit spricht und solidarische Grüße sendet, tut das den Empfängern natürlich viel weniger weh als die Mieterhöhung vom gierigen Konzern. Ganz bestimmt.