Schufa-Score: Wer keinen Kredit kriegt, darf genauer nachfragen

Vier Verbraucher wollten von der Schufa wissen, wie genau sich ihr Kreditscore errechnet. Das Oberlandesgericht Dresden verpflichtete die Auskunftei weitgehend zur Offenlegung der Gewichtungskriterien. Auf die Revision der Schufa hob der Bundesgerichtshof die Urteile auf und verwies die Fälle zurück.

Der Bundesgerichtshof stellt klar: Ein tiefergehender Auskunftsanspruch über die Berechnungsmethode setzt nach aktueller Rechtslage eine automatisierte Einzelfallentscheidung. Die bloße Berechnung und Übermittlung eines Scores genügt dafür nicht. Entscheidend ist, ob ein Dritter – etwa eine Bank oder ein Vermieter – seine Vertragsentscheidung maßgeblich von diesem Score abhängig macht.

Zwar müssen Verbraucher dies grundsätzlich beweisen, der Bundesgerichtshof senkt aber die Hürde: Wer darlegt, dass ein Vertrag zeitnah nach einer Score-Übermittlung abgelehnt wurde, profitiert von einer tatsächlichen Vermutung. Dann gilt der Score als maßgeblich für die Absage.

Für die Praxis heißt das: Bloße Neugier auf die Schufa-Formel verschafft keinen Auskunftsanspruch. Wer jedoch eine konkrete Ablehnung belegen kann, hat gute Karten. Die Urteile betreffen noch das alte Scoring-Modell, das seit März 2026 schrittweise abgelöst wird und Ende 2028 ausläuft. Zudem bringt eine Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes ab dem 20. November 2026 ohnehin neue Transparenzpflichten, über die dann sicher neu gestritten wird.

Aktenzeichen I ZR 230/25