Wie tief darf ein Schlagloch sein?

Ein Schlagloch auf einer Landstraße im Bereich der Straßenmeisterei Betzdorf: 1,60 Meter lang, 30 Zentimeter breit, vier Zentimeter tief. Ein Motorradfahrer fährt hindurch. Er stürzt nicht, aber die Räder sind danach beschädigt. Rund 2.600 Euro verlangt er vom Träger der Straße. Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Für einen Anspruch war das Loch nicht tief genug.

Maßstab ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Straßen müssen im Rahmen des Zumutbaren gefahrlos nutzbar sein. Gesichert werden muss nur vor Gefahren, die ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einstellen kann. Im Übrigen gilt die alte Formel des Bundesgerichtshofs: Wer eine Straße benutzt, muss sie so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.

In Zentimetern heißt das nach gängiger Rechtsprechung: Auf verkehrswichtigen Straßen gilt ein Schlagloch meist erst ab 15 Zentimetern Tiefe als abhilfebedürftig, auf Autobahnen ab etwa zehn. Das Betzdorfer Schlagloch ging also noch „in Ordnung“.

Interessant ist der Umgang mit dem Motorrad. Das Gericht räumt ein, dass für Zweiräder strengere Maßstäbe gelten können, weil sie konstruktionsbedingt weniger stabil sind. Vier Zentimeter seien bei angemessener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit aber auch für Motorradfahrer beherrschbar. Das liegt auf der Linie des Oberlandesgerichts Hamm. Dort scheiterte 2021 ein Motorradfahrer, der auf einer Landstraße an einer bis zu vier Zentimeter tiefen Bodenwelle gestürzt war. Und das, obwohl ein Sachverständiger bestätigt hatte, dass eine solche Welle die Fahrbewegung eines Motorrads in der Kurve empfindlich stören kann.

Ganz so starr, wie die Zentimeterwerte klingen, ist die Rechtsprechung allerdings nicht. Das Oberlandesgericht Koblenz, die Berufungsinstanz für das Landgericht, hatte 2016 ebenfalls ein vier Zentimeter tiefes Schlagloch zu beurteilen. Der Senat stellte fest: „Ein 4 cm tiefes Schlagloch stellt gewöhnlich noch keinen verkehrswidrigen Zustand dar.“

Trotzdem musste der Straßenbaulastträger drei Viertel des Schadens ersetzen. Ein Mitarbeiter der Straßenverwaltung hatte das Loch eine Woche vor dem Unfall entdeckt, es mangels Material aber nicht verfüllt. Ähnlich das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2015: Das Land Nordrhein-Westfalen haftete für den Sturz einer Motorradfahrerin auf einem Belag mit zu geringer Griffigkeit, weil das Problem der Behörde seit Jahren bekannt war.

Ob fühere Kenntnis im aktuellen Fall eine Rolle spielte oder hätte spielen können, lässt die Mitteilung des Landgerichts offen. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Aktenzeichen 10 O 199/25