Sozialämter handeln mitunter zu pingelig und damit auch schon mal illegal. Das im westfälischen Lünen kürzte für einen schwer behinderten Mann die Leistung drei Jahre lang um monatlich 45 Euro, weil der von seinem Arbeitgeber (einer Behindertenwerkstatt) täglich kostenfreies Mittagsessen bekam.
Diese Praxis hielt auch der Kreis Unna, selbst das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für rechtens. Das Oberverwaltungsgericht in Münster allerdings urteilte jetzt klar: Es ist nicht zulässig, das Mittagessen als Einkommen anzurechnen (AZ 21 A 1565/05). Denn das Essen werde im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen angeboten und sei damit eine Sozialleistung nach dem Bundessozialhilfegesetz. Folglich darf es zu keiner Minderung des monatlichen Bedarfs kommen, der durch die Leistungen des Grundsicherungsgesetzes abgedeckt werden soll. (pbd)