HAARPROBE 2

HAARPROBE 2

Wenn man an Ort und Stelle „freiwillig“ eine Haarprobe abgegeben hat, muss man sich erstmal überlegen, ob das klug war.

Die Antwort lautet: nein.

Wenn der Test negativ ausgeht, hilft das auch nicht weiter, was den – möglichen – Besitz oder die Abgabe des Stoffes an Dritte angeht. Ich kann in meinem ganzen Leben noch nicht gekokst haben. Wenn ich aber trotzdem eine Apotheke in meinem Büro oder meiner Wohnung unterhalte, schützt mich das nicht vor Strafe. Gefährlich ist eben der Besitz und nicht der Konsum (siehe auch die vorhergehenden Einträge).

Aus dem Dilemma hilft vielleicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Ermittlungsrichter müsste die Beschlagnahme der Haarprobe aufheben und die Analyse der Haare untersagen. Begründet werden könnte dies mit einem Beweisverwertungsverbot. Es ist nämlich mehr als fraglich, ob die Durchsuchungen rechtmäßig waren.

Nach den Medienberichten hat der Staatsanwalt die Durchsuchungen angeordnet. Das ist möglich, aber nur bei Gefahr im Verzuge. Da die Ermittler in der Vergangenheit immer Gefahr im Verzuge angenommen haben, hat das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich in einem Grundsatzurteil ganz enge Grenzen gezogen.

Die Gefahr muss nicht nur tatsächlich vorliegen. Die zugrunde liegenden Tatsachen müssen in der Akte dokumentiert werden. Und es darf unter keinen zumutbaren Umständen möglich gewesen sein, vorab die Zustimmung eines Ermittlungsrichters einzuholen. Dass dies bei einer Durchsuchung, die von Berliner Staatsanwälten in Frankfurt durchgeführt wird, der Fall sein soll, kann ich mir kaum vorstellen. Alleine die Anreise dauert so lang, dass man bequem einen Richter anrufen kann.